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sich nicht, sie stört die Gesundheit nicht und sichert – das hoffen wir von unseren Industriellen, wenn sie nicht ebenso einseitig vorgehen wollen, wie die Gegenpartei – dem Arbeiter den bisherigen Lohn, der ihm um so eher bewilligt werden kann, als der während 11 Stunden frisch sich erhaltende, körperlich und geistig noch rege Arbeiter gewiß ebenso viel leisten wird, als wenn er nach 12stündiger Arbeit allabendlich übermüdet und unzufrieden nach Hause wandert.

So viel zum Normalarbeitstag, der zweiten Schutzwehr des Schwachen gegen den Starken, die der Staat Jenem schuldet, wenn der Letztere seine Kraft mißbraucht.

Wir kommen zu einer dritten hygieinischen Forderung an das Gesetz, zur gesetzlichen Regelung der Beschäftigung von Frauen und Kindern in Fabriken. Fassen wir die Postulate für Beide (§ 15—17) zusammen, wie sie ja auch von demselben Grundsatze ausgehen, daß jene als die körperlich Schwächeren und sozial Unselbstständigeren des staatlichen Schutzes weit mehr noch als die erwachsenen männlichen Arbeiter bedürfen. Auch da halten wir den ärztlichen Standpunkt fest und lassen sittliche Rücksichten, die z. B. Frauenspersonen unter allen Umständen die Nachtarbeit verbieten, bei Seite liegen.

Was zunächst die Frauen betrifft, so muß auch da die Rücksicht auf die Bedürfnisse der Haushaltung und das physische Gedeihen der Familie allen zu weit gehenden humanen Bestrebungen einen Damm entgegensetzen. Wer möchte nicht mit Göttisheim[WS 1] in Basel einverstanden sein, daß verheirathete Frauen, Hausmütter überhaupt nicht in die Fabrik gehören? Wer nicht vor der Thatsache zurückschrecken

Anmerkungen (Wikisource)

  1. Christian Friedrich Göttisheim (1837–1896)
Empfohlene Zitierweise:
Carl Zehnder: Aerztliche Glossen zum Fabrikgesetz-Entwurf : mit Anhang. Cäsar, Zürich 1876, Seite 24. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:ZehnderAerztlicheGlossen.pdf/27&oldid=- (Version vom 1.8.2018)