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Umständen früher als 6 Wochen nach ihrer Niederkunft wieder in die Fabrik eintreten darf. Bleibt sie 10 Wochen vorher schon zu Hause, nun! so hat sie diese 6 Wochen noch hinzuzufügen; sie muß so lange wegbleiben. Es geschieht dieß um ihrer selbst wie um ihres Kindes willen und dürfte kaum näherer Begründung bedürfen.

Wir kommen zur Kinderarbeit.

Hier nun acceptiren wir den Entwurf voll und ganz, ja wir möchten sogar in Einem Punkte etwas weniger human zu Werke gehen als dieser.

Wenn einmal laut § 15 „Frauenspersonen“ die Sonntags- und Nachtarbeit gänzlich untersagt ist, so sehen wir im Grunde nicht ein, warum nicht allenfalls ein Bursche von 16 Jahren zur Sonntags- und Nachtarbeit, die ja doch immer zu den Ausnahmen gehört (§ 14), gelegentlich auch einmal angehalten werden dürfte. Wenn aber auch wir schon Kinder unter 14 Jahren und nicht erst die Kinder unter 13 Jahren, wie der schweizerische Handels- und Industrieverein es will, von den Fabriken ausgeschlossen wünschen, so sprechen dafür nicht nur pädagogische Gründe, sondern auch sanitarische Rücksichten. Wenn wir eine bessere und gesundere Generation erzielen wollen, dürfen wir sie nicht in Fabriken erziehen. Das Gift, das sie in der Schulstubenluft einathmet, ist gerade genug, um die Resistenzfähigkeit des jugendlichen Organismus vollauf in Anspruch zu nehmen!

Wir lassen einige unbedeutende Punkte des Entwurfes, die allenfalls den Wunsch nach einer präziseren Fassung derselben anregen könnten, bei Seite liegen, um zu einem

Empfohlene Zitierweise:
Carl Zehnder: Aerztliche Glossen zum Fabrikgesetz-Entwurf : mit Anhang. Cäsar, Zürich 1876, Seite 28. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:ZehnderAerztlicheGlossen.pdf/31&oldid=- (Version vom 9.12.2016)