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Man hat, wie wir hören, auch in der letzten Sitzung der Expertenkommission, in welcher der Entwurf abschließlich durchberathen wurde, von einer solchen Verpflichtung des Arbeiters Nichts wissen wollen und es soll für diese ablehnende Haltung der Kommission gegenüber den obligatorischen Kassen schließlich noch das Bedenken den Ausschlag gegeben haben, daß man doch keine Kasse zwingen könne, den kränklichen Arbeiter, der ihr beständig zur Last zu fallen drohe, aufzunehmen.

Es hat dieses Bedenken unzweifelhaft seine Berechtigung, wo es sich um kleinere Kassen handelt, die durch wenige solcher immerwährender Kostgänger aus Rand und Band gebracht, ja allmälig geradezu aufgezehrt werden könnten; allein es verliert seine Bedeutung größeren Verbänden gegenüber, spricht vielmehr geradezu für solche – für eine allgemeine schweizerische Fabrikarbeiterkrankenkasse oder doch für kantonale Krankenkassen – weil gewisse Zufälligkeiten – und als solche ist auch der Eintritt eines kränklichen Arbeiters zu betrachten – um so weniger Einfluß auf die Berechnung der durchschnittlichen Krankheitsdauer und dadurch auch auf die Oekonomie der Kasse haben werden, je größer der Verband, je zahlreicher die Betheiligung an der Kasse ist.

Man scheint uns hier überhaupt zu sehr außer Acht gelassen zu haben, daß überall auch die jährliche Erkrankungsfrequenz und durchschnittliche Krankheitsdauer unter bestimmten Gesetzen stehen, die allerdings nur durch eine reiche Morbilitätsstatistik ermittelt werden können, allein, wenn einmal festgestellt, auch die sichern Grundlagen einer rationell verwalteten Krankenkasse bilden werden.

Empfohlene Zitierweise:
Carl Zehnder: Aerztliche Glossen zum Fabrikgesetz-Entwurf : mit Anhang. Cäsar, Zürich 1876, Seite 35. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:ZehnderAerztlicheGlossen.pdf/38&oldid=- (Version vom 1.8.2018)