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entscheiden, ob eine gewerbliche Anstalt als Fabrik zu betrachten sei.

Die riesigen Fortschritte der Technik einerseits, die mit den ebenso mächtig fortschreitenden Naturwissenschaften sich immer steigernden Anforderungen der Hygieine an das öffentliche Leben anderseits – sie beide machen es wünschbar, daß gerade jene Dehnbarkeit des Begriffes der Fabrik es den Verwaltungsorganen ermögliche, allmälig das Gesetz auch auf solche Gewerbe anzuwenden, die, ohne vielleicht im Volksmund den Namen „Fabrik“ zu erhalten, doch ganz in derselben Weise wie jene Gesundheit und Leben der Arbeiter zu gefährden geeignet sind.

Wir haben im Weitern als eines der wichtigsten Postulate die Ernennung von Sachverständigen zu Fabrikinspektoren bezeichnet und ihnen eine gewisse ökonomische Unabhängigkeit vindizirt. Auf ihren Schultern würde vorzugsweise die schöne, aber allerdings auch schwere Aufgabe lasten, die Durchführung des Gesetzes nach jeder Richtung hin zu kontroliren. Allein diese Aufgabe können ihnen diejenigen Organe, welche die Kantonsregierungen zu demselben Zwecke zu bezeichnen haben (§ 18), wesentlich erleichtern. Mit ihnen werden sich die eidgenössischen Fabrikinspektoren vor Allem in Verbindung zu setzen haben.

Bestimmte, für die ganze Schweiz gleichmäßig eingeführte Fragen-Formulare können schon von den kantonalen Organen als Wegleitung für ihre Inspektionen benutzt werden, und ihre Beantwortung wird die eidgenössischen Inspektoren in den Stand setzen, die Beobachtungen und Erfahrungen über den Einfluß der verschiedenen Gewerbe auf Gesundheit und

Empfohlene Zitierweise:
Carl Zehnder: Aerztliche Glossen zum Fabrikgesetz-Entwurf : mit Anhang. Cäsar, Zürich 1876, Seite 42. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:ZehnderAerztlicheGlossen.pdf/45&oldid=- (Version vom 1.8.2018)