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Die Jahresberichte sollen sich namentlich in übersichtlicher Darstellung verbreiten über: die stattgehabten Fabrikinspektionen, die angeordneten Schutzmaßregeln, die vorgekommenen Tödtungen und Verletzungen, sowie die dafür bestimmten Entschädigungen, die ertheilten Bewilligungen von temporärer und fortgesetzter Nachtarbeit, die Genehmigung von Fabrikordnungen.

§ 19. Der Bundesrath, dem die Kontrole über die Durchführung des Gesetzes zusteht, ernennt für das ganze Gebiet der Eidgenossenschaft je nach Bedürfniß zwei bis vier Fabrikinspektoren mit einer Jahresbesoldung von je 5000 Fr.

Dieselben sind dem Eisenbahn- und Handelsdepartement unterstellt.

Der Bundesrath setzt die Pflichten und Befugnisse der Inspektoren fest.

§ 20. Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieses Gesetzes oder gegen die Anweisungen der zuständigen Aufsichtsbehörden sind, abgesehen von der Verantwortlichkeit gegenüber den Verletzten, mit Bußen von 20 bis 1000 Fr. durch die Gerichte zu belegen.

Im mehrfachen Wiederholungsfall darf das Gericht außer angemessener Geldbuße auch Gefängniß bis auf sechs Monate verhängen, wenn nicht die Handlung nach den Bestimmungen des gemeinen Strafrechts schon geahndet wird.

§ 21. Die kantonalen Gesetze und Verordnungen über das Gewerbewesen dürfen nichts enthalten, was dem gegenwärtigen Gesetze widerspricht.

Empfohlene Zitierweise:
Carl Zehnder: Aerztliche Glossen zum Fabrikgesetz-Entwurf. Cäsar Schmidt, Zürich 1876, Seite 61. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:ZehnderAerztlicheGlossen.pdf/64&oldid=- (Version vom 1.8.2018)