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Anhang 2.

Wünsche und Abänderungsanträge [1]
des
schweizerischen Handels- und Industrievereins.


a. (zu § 7.) Die verhängten Bußen sind im Interesse der Arbeiter, namentlich zur Unterstützung von Alters- und Krankenkassen zu verwenden.

b). (zu § 13.) Die Bestimmung eines „Normalarbeitstages“ fällt weg.

Für das Mittagessen ist um die Mitte der Arbeitszeit wenigstens eine Stunde frei zu geben. Arbeitern, welche ihr Mittagsmahl mit sich nehmen oder sich dasselbe bringen lassen, sollen, sofern die Arbeitsräume über Mittag geschlossen oder für Einnahme des Mittagsmahles ungeeignet sind, angemessene Lokalitäten zur Verfügung gestellt werden.

c. (zu § 15.) Frauenspersonen dürfen nicht zur Sonntagsarbeit und zur Nachtarbeit zwischen 8 Uhr Abends und 5 Uhr Morgens verwendet werden.

Frauenspersonen, welche ein Hauswesen zu besorgen haben, ist eine Mittagspause von 1 1/2 Stunden zu

  1. Soweit dieselben sanitarische Fragen berühren.
Empfohlene Zitierweise:
Carl Zehnder: Aerztliche Glossen zum Fabrikgesetz-Entwurf. Cäsar Schmidt, Zürich 1876, Seite 63. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:ZehnderAerztlicheGlossen.pdf/66&oldid=- (Version vom 1.8.2018)