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gestatten. Ueber die Zeit ihrer Niederkunft dürfen Wöchnerinnen während 10 Wochen nicht zur Arbeit in der Fabrik angehalten werden.

Zur Reinigung im Gang befindlicher Motoren, Transmissionen und gefahrdrohender Maschinen dürfen Frauenspersonen nicht verwendet werden.

d. (zu § 16 und 17.) Kinder, welche das 13. Altersjahr noch nicht zurückgelegt und das laufende Schuljahr noch nicht vollendet haben, dürfen nicht zur Arbeit in Fabriken verwendet werden.

Nach zurückgelegten 13 Jahren darf der Schul- und Religionsunterricht durch die Fabrikarbeit nicht beeinträchtigt werden. Der Schulunterricht und die Arbeit in der Fabrik sollen zusammen 11 Stunden nicht übersteigen.

Die Dauer der regelmäßigen Arbeit eines Tages darf für Kinder von 13—16 Jahren 11 Stunden nicht übersteigen.

Alle Sonntags- und Nachtarbeit von Kindern unter 16 Jahren ist untersagt. Der Bundesrath ist ermächtigt, diejenigen Fabriken zu bezeichnen, in welchen Kinder überhaupt nicht beschäftigt werden dürfen.

Der Fabrikbesitzer ist dafür verantwortlich, daß keine Kinder unter 13 Jahren in der Fabrik aufgenommen werden.

e. (§ 19.) Betr. die Fabrikinspektion (Streichung).

Empfohlene Zitierweise:
Carl Zehnder: Aerztliche Glossen zum Fabrikgesetz-Entwurf. Cäsar Schmidt, Zürich 1876, Seite 64. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:ZehnderAerztlicheGlossen.pdf/67&oldid=- (Version vom 9.12.2016)