Seite:ZehnderAerztlicheGlossen.pdf/68

aus Wikisource, der freien Quellensammlung
Fertig. Dieser Text wurde zweimal anhand der Quelle korrekturgelesen. Die Schreibweise folgt dem Originaltext.
Anhang 3.

Wünsche und Abänderungsanträge
der schweizerischen Aerztekommission.

a. (zu § 2.) Alinea 2. Es ist namentlich dafür zu sorgen, daß die Arbeiterräume während der ganzen Arbeitszeit gut beleuchtet, die Luft von Staub möglichst befreit und die Lufterneuerung immer eine der Zahl der Arbeiter und der Beleuchtungsapparate sowie der Entwicklung schädlicher Stoffe entsprechende sei.

b. (zu § 3.) Alinea 1. Diese Ausweise sind dem Fabrikinspektorate zur Begutachtung vorzulegen.

Alinea 2. „zu knüpfen hat“, statt zu „knüpfen berechtigt ist“.

Alinea 3. „so ist die Behörde auf den Antrag des Fabrikinspektorates gehalten“, statt „berechtigt“.

c. (zu § 7.) Alinea 2. Die verhängten Bußen sind im Interesse der Arbeiter für Kranken- und Unterstützungskassen zu verwenden.

Jeder Fabrikarbeiter ist gehalten, einer Krankenkasse anzugehören, deren Statuten nach Begutachtung derselben

Empfohlene Zitierweise:
Carl Zehnder: Aerztliche Glossen zum Fabrikgesetz-Entwurf. Cäsar Schmidt, Zürich 1876, Seite 65. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:ZehnderAerztlicheGlossen.pdf/68&oldid=- (Version vom 1.8.2018)