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Anhang 4.

Wünsche und Abänderungsanträge[1]
des schweizerischen Arbeiterbundes.


a. (zu § 7). Ein jeder Arbeiter (ob Fabrikarbeiter oder in anderen Branchen beschäftigt), ist verpflichtet, einer Krankenkasse anzugehören, und hat er den Ausweis darüber der Behörde zu leisten. Dagegen ist es unstatthaft und den Fabrikbesitzern verboten, den Arbeiter zum Eintritt in eine zur Fabrik gehörende Krankenkasse zu nöthigen. Alle Fabrikkrankenkassen sind, insofern die Arbeiter die Beiträge leisten, von denselben selbst zu verwalten.

b. (zu § 13). Als Maximalarbeitszeit soll der 10-stündige Arbeitstag gelten und zwar sollen diese 10 Stunden des Sommers von 6 Uhr Morgens bis 6 Uhr Abends und des Winters von 7 Uhr Morgens bis 7 Uhr Abends gearbeitet werden. Innerhalb der angegebenen Zeit ist Vormittags 1/2 Stunde und Mittags 1 1/2 Stunde Pause zu machen. An Samstagen und Vorabenden von Festtagen soll die Arbeit um 5, resp. 6 Uhr beendigt sein.

  1. Soweit dieselben vorzugsweise sanitarische Fragen beschlagen.
Empfohlene Zitierweise:
Carl Zehnder: Aerztliche Glossen zum Fabrikgesetz-Entwurf. Cäsar Schmidt, Zürich 1876, Seite 68. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:ZehnderAerztlicheGlossen.pdf/71&oldid=- (Version vom 1.8.2018)