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oder vorkommende Prozeduren Gesundheit und Leben der Arbeiter durch eine tägliche 11-stündige Arbeitszeit gefährdet wird, ist der Bundesrath berechtigt, dieselbe nach Bedürfniß zu reduziren – immerhin nur bis die Beseitigung der vorhandenen Gesundheitsgefährde nachgewiesen ist.

Für das Mittagessen ist um die Mitte der Arbeitszeit mindestens 1 Stunde frei zu geben. Während dieser Zeit sollen die Arbeiter den Arbeitsraum verlassen, sofern dieß aus sanitarischen Gründen wünschbar erscheint und es soll derselbe verschlossen gehalten werden.

§ 15 nach Alinea 2. Ihr Wiedereintritt in dieselbe ist an den Ausweis zu knüpfen, daß seit der Niederkunft 6 Wochen verstrichen seien.

Diejenigen Fabrikzweige, in denen schwangere Frauen überhaupt nicht verwendet werden dürfen, bezeichnet auf Antrag und Gutachten des Inspektorates der Bundesrath.

§ 19. von wenigstens 5000 Franken, statt „von je 5000 Franken“.

Empfohlene Zitierweise:
Carl Zehnder: Aerztliche Glossen zum Fabrikgesetz-Entwurf. Cäsar Schmidt, Zürich 1876, Seite 72. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:ZehnderAerztlicheGlossen.pdf/75&oldid=- (Version vom 1.8.2018)