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mußte ferner der Zuchthausverwalter, der auch Chirurg war, die Wahnwitzigen mit Medicamenten versehen und allen Fleiß anwenden, daß sie curiret und zur Gesundheit des verlorenen Verstandes geholfen werden. Leider entsprach diesen humanen Vorschriften die Wirklichkeit doch noch nicht, wie wir sahen. Er sollte das Dollhaus mindestens einmal täglich besuchen. In Capitel IV des späteren Reglements des Jahres 1748 von der „Verwalt- und Administrirung der Dollhäuser und dessen Angelegenheiten“ heißt es in § 6:

In Ansehung der übrigen Warte und Verpflegung sind die Wahnwitzigen dem Dollwärter Hoffmann anzubefehlen, welcher dann nach aller Möglichkeit für die Reinigung und was sonst dahin gehütet, sorgen muß, wozu ihm von dem Inspektoren und Zuchthausverwalter dem Umstande nach, die diensamsten Anweisungen gegeben werden müssen, damit es in keinem Stücke woran fehle was zu Zweck dieses Hauses gemäß und zur Aufnahme dieser elendesten Menschen beförderlich sein kann.

und in § 7: Wenn ein Wahnwitziger stirbt, ist es mit dessen Beerdigung so zu halten, wie es ratione der Züchtlinge verordnet.

Als bezeichnend für die damalige Zeit füge ich hier einige andere Sätze aus dem Zuchthaus-Reglement für Neumünster von 1729 ein, die allerdings nur auf die Züchtlinge Bezug hatten.

III.2. Soll denen ehrlichen Züchtlingen alle acht, denen unehrlichen aber alle vierzehn Tage ein reines Hembd gereicht werden.

Ferner: Die unehrlichen desperaten Buben, so nicht in Cojen behalten werden können, sollen an einem schweren eisernen Block, woran eine Kette mit einem Bügel, an einem Fuße festgeschmiedet, und deren so wenig möglich, in einem Zimmer zusammen gelassen werden; ein solcher ist an der Schlaff-Stelle mit einer Schelle oder einer Hand, dem Leibe oder an einem Fuße dergestalt an einer Kette festzuschließen,

Empfohlene Zitierweise:
Theodor Kirchhoff (Arzt): Die frühere Irrenpflege in Schleswig-Holstein
aus Zeitschrift der Gesellschaft für Schleswig-Holsteinische Geschichte, Band 20, S. 131-192
. Commissions-Verlag der Universitäts-Buchhandlung, Kiel 1890, Seite 146. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Zeitschrift_der_Gesellschaft_fr_schles-20_0157.jpg&oldid=- (Version vom 1.8.2018)