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des Wahnsinns kann oft vorgebeuget werden, wenn man diejenigen, die mit Melancholie oder Nervenschwäche befallen sind, unter eine zuverlässige Aufsicht setzet, auf ihre Diät und Thätigkeit ein wachsames Auge hat und dafür sorgt, daß sie von den Hülfsmitteln des Arztes wirklichen Gebrauch machen. Dies läßt sich nicht allemal in Privathäusern erreichen. Aber in einem öffentlichen Institut findet sich dazu eine zweckmäßigere Gelegenheit. Man würde also solchen Personen eine Wohlthat entziehen, wenn man ihre Aufnahme in das Flensburger Zuchthaus untersagen, und sie erst dann dahin abliefern wollte, wenn sie offenbar zu den gefährlichen Wahnsinnigen gehören. Ob solche Personen also in einem Privathause oder in einem Zimmer des Zuchthauses detinirt werden, ist in Flensburg einander gleich zu achten, und letzteres wegen der Aussicht und Diät weit vorzuziehen.“ Am 18. Juli 1800 schreibt darauf das Königliche Obergericht aus Gottorff: „Nach dem gefälligen Auftrage einer Königl. Deutschen Kanzeley, hat das Obergericht festzusetzende Regeln an die Hand zu geben, wodurch der Möglichkeit eines willkührlichen Verfahrens in Hinsicht der als Wahnsinnige in das Zuchthaus zu Flensburg einzusperrenden Personen vorgebeuget werden könne. Der Unterschied zwischen Bestrafung und Detention muß in beyden Fällen als die Grenzlinie angenommen werden, und Anleitung zu den Regeln geben, die hierbey vorzuschreiben sein dürften. Demnach sind diejenigen, die wegen eines Vergehens zu Strafe verurtheilt worden, mit züchtlicher Haft zu belegen, diejenigen aber, die zur Sicherheit für sich und andrer nur zu bewahren sind, als Wahnsinnige in das Zuchthaus, welches in ihrer Hinsicht blos als ein Irrenhaus anzusehen ist, aufzunehmen.“ Es sollten dagegen Trunkenbolde nur auf Attest eines Richters aufgenommen werden, also nicht wie Wahnsinnige als Kranke angesehen werden und durften mit Wahnsinnigen nicht verwechselt werden. Bis zum Jahre 1817 führte ein deputirter Bürger die Aufsicht über das Flensburger Zuchthaus, ohne einer weiteren spezielleren Controle unterworfen zu sein. 1836 heißt es: Neben den

Empfohlene Zitierweise:
Theodor Kirchhoff (Arzt): Die frühere Irrenpflege in Schleswig-Holstein
aus Zeitschrift der Gesellschaft für Schleswig-Holsteinische Geschichte, Band 20, S. 131-192
. Commissions-Verlag der Universitäts-Buchhandlung, Kiel 1890, Seite 179. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Zeitschrift_der_Gesellschaft_fr_schles-20_0190.jpg&oldid=- (Version vom 1.8.2018)