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IV.
Der Einfluss der fremden Rechte
auf die
deutschen Königswahlen bis zur goldenen Bulle.[1]
Von
Herrn Dr. Alfred von Wretschko,
Professor der Rechte in Innsbruck.
I.

Während des 13. Jahrhunderts vollzog sich eine durchgreifende Aenderung in dem Vorgange bei der deutschen Königswahl[2]. In rascher Folge wurde das Wahlrecht, das um 1198 noch allen Mitgliedern des alten Reichsfürstenstandes gleichmässig zugekommen war[3], zunächst auf einen engeren Kreis von Fürsten beschränkt, dann aber ganz in die Hände jener sieben Fürsten gelegt, die schon vorher ein

gewisses Vorstimmrecht als Ehrenrecht besessen hatten[4].

  1. Diese Arbeit ist aus einem Vortrage hervorgegangen, den ich im Wintersemester 1898/99 an der Berliner Universität im Seminar des Herrn Professor Dr. Karl Zeumer gehalten habe. Ich erfülle eine angenehme Pflicht, indem ich Herrn Professor Zeumer für sein liebenswürdiges Entgegenkommen und für die vielseitigen Anregungen, die ich bei Erklärung der goldenen Bulle und anderer Reichsgesetze des Mittelalters empfangen habe, auch an dieser Stelle meinen herzlichsten Dank ausspreche.
  2. Die einschlägige Litteratur bei Schröder, Deutsche Rechtsgeschichte 3. Aufl. S. 466 Note 9 und bei Lindner, Der Hergang bei den deutschen Königswahlen S. 2.
  3. Dies hat Lindner, Die deutschen Königswahlen und die Entstehung des Kurfürstenthums [KW.] 8,96ff., überzeugend dargethan und dadurch allen Annahmen über die Existenz bevorrechteter Wähler im 12. Jahrhunderte den Boden entzogen. Vgl. auch Seeliger in den Mittheilungen des Instituts für österreichische Geschichtsforschung [M] Bd. XVI. S. 80 ff. und in der Deutschen Zeitschrift für Geschichtswissenschaft, Monatsblätter [DZm.], Neue Folge. 2. Jahrg. S. 10 u. 28, endlich Lindner in M. Bd. XVII. S. 571
  4. In diesem Punkte hat Seeliger in M. Bd. XVI. S. 89 ff. und DZm. a.a.O. S. 7 die Lehre wesentlich gefördert. Er hat nämlich nachgewiesen
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Alfred von Wretschko: Der Einfluss der fremden Rechte auf die deutschen Königswahlen bis zur Goldenen Bulle. Weimar: Hermann Böhlaus Nachfolger, 1899, Seite 164. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Zeitschrift_fuer_Rechtsgeschichte_Germ._Abt._Bd_20_164.JPG&oldid=- (Version vom 1.8.2018)