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von nur 2 Wählern am richtigen Orte und zur richtigen Zeit zur Giltigkeit der Wahl ausreiche, wobei die Zahl „zwei“ selbst eine willkürliche Erfindung war, die zu dem Zwecke gemacht wurde, um Richards Wahl gegenüber der seines Gegners als allein den bestehenden Normen entsprechend erscheinen zu lassen. Ferner wird darin ausdrücklich erklärt, dass der gegebenenfalls nur von 2 Kurfürsten gewählte und dann ordnungsmässig gekrönte König keinerlei nachträglicher Anerkennung von Seiten etwa nicht Erschienener bedürfe, sondern dass nunmehr jede Möglichkeit ausgeschlossen sei, gegen die Wahl irgend welche Einsprache zu erheben[1].

Die neue Auffassung beherrschte aber auch noch andere Schriftstücke, die in jener Zeit in Deutschland verfasst wurden. Vor allem liegt uns im Wortlaute die Anzeige vor, die der Erzbischof von Cöln und der Pfalzgraf bei Rhein über ihre am 13. Januar 1257 vorgenommene Wahlhandlung an das Volk erlassen hatten. Sie erklären darin, Richard sei einstimmig zum Könige gewählt worden, nachdem die übrigen Kurfürsten an dem bestimmten Orte und zur festgesetzten Zeit nicht erschienen seien, auch trotz an sie ergangener Aufforderung an der Wahl weder persönlich noch durch Gesandte theilnehmen wollten. Daher sei das Recht für dieses Mal auf die Anwesenden übergegangen[2]. Dieselbe Auffassung vertrat der Erzbischof von Trier, als er gestützt auf die Vollmacht von drei anderen Kurfürsten in deren und im eigenen Namen König Alfons von Castilien am 1. April 1257 zum römischen König erwählte[3]. Dementsprechend

    Ludwig dem Bayer erlassenen Appellationen bildeten, lässt die Vermuthung aussprechen, dass der Entwurf dieser Belehrung in der Reichskanzlei aufbewahrt wurde. Vgl. dazu Rodenberg im Neuen Archiv für ältere Geschichtskunde Bd. 10. S. 172 ff., dann den Bericht in MG. Epistolae saec. XIII. Bd. III. S. 546 Note 4 und Const. Bd. II. S. 522, endlich hier S. 174 Note 1.

  1. ebend. S. 525 Z. 25 ff.
  2. Urk. 1257, Januar 13, ebend. S. 484. Propter quod cum nec princeps illustris rex Boemie nec marchio de Brandeburge ad diem et locum venissent nec vices suas commisissent nec etiam aliqua excusacio processerit pro eisdem, cum sie penes nos ius plenum remanserit eligendi, dominum Richardum … elegimus etc.
  3. MG. Const. Bd. II. S. 529 Z. 3.
Empfohlene Zitierweise:
Alfred von Wretschko: Der Einfluss der fremden Rechte auf die deutschen Königswahlen bis zur Goldenen Bulle. Weimar: Hermann Böhlaus Nachfolger, 1899, Seite 183. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Zeitschrift_fuer_Rechtsgeschichte_Germ._Abt._Bd_20_183.JPG&oldid=- (Version vom 1.8.2018)