Seite:Zeitschrift fuer Rechtsgeschichte Germ. Abt. Bd 20 184.JPG

aus Wikisource, der freien Quellensammlung
Fertig. Dieser Text wurde zweimal anhand der Quelle korrekturgelesen. Die Schreibweise folgt dem Originaltext.

entsprechend erklärte Alfons von Castilien den Bürgern von Siena in der Wahlanzeige, er sei nicht nur von der maior et sanior pars der deutschen Fürsten gewählt worden, sondern von allen jenen, die damals ein Stimmrecht besessen hätten[1].

Bei den folgenden Wahlen wurde aus der Abwesenheit eines Wählers niemals ein Einwand gegen die Giltigkeit der Wahlhandlung erhoben[2]; auch finden wir nirgends eine Erwähnung darüber, dass ein der Wahl aus irgend welchem Grunde ferne Gebliebener dieselbe nachträglich anfechten konnte. In den Wahldecreten heisst es im Anschlusse an die kirchlichen Formeln, dass die Wahl von den Anwesenden vorgenommen wurde[3]. Bisweilen wurde ausdrücklich hervorgehoben, dass die Abwesenden, die auch keine Gesandten schickten, ihr Wahlrecht für diesen Fall verloren hätten, so z. B. in den Verkündigungsschreiben, die der König von Böhmen und mutatis mutandis die übrigen Wähler Ludwig des Bayern im Lager vor Frankfurt am 22. October 1314 über die am Vortage vorgenommene Wahl an mehrere rheinische

  1. non solum a majori et samori parte principum Alamannie verum etiam ab omnibus illis, qui vocem in electione tantummodo tune habebant. Winkelmann, Acta ined. imp. Bd. I. S. 464.
  2. Bei der ersten Wahl Albrechts I. waren nur die Stimme des Erzbischofs von Cöln, des Pfalzgrafen bei Rhein, des Königs von Böhmen und des Herzogs von Sachsen vertreten. An der zweiten Wahl desselben nahm der König von Böhmen nicht theil, er stimmte aber später zu, ohne dass aber die Zustimmung zur Giltigkeit der Wahl nothwendig gewesen wäre: nolentes, ut predicta electio … occasione nostre absentie in aliquo maculari posset in posterum aut etiam vitiari. Archiv für Oesterr. Geschichte Bd. II. S. 229; MG. LL. Bd. II. S. 467, 470. Bei der Wahl Heinrichs VII. fehlte ebenfalls der König von Böhmen. MG. LL. a. a. O. S. 490.
  3. Dabei wird die Formel der kirchlichen Wahldecrete gewählt. So heisst es schon 1273 in der Urkunde des Erzbischofs von Cöln über die Wahl Rudolfs: „cum omnes convenissemus in unum, qui voluimus et potuimus interesse“. Bodmann, codex epistolaris Rudolfi I. S. 6. In dem Wahldecret Albrechts I. (1298) lautet die Stelle: qua die vocatis omnibus, qui voluerunt, debuerunt et potuerunt commode interesse, convenientes ibidem. MG. LL. II S. 467. Derselbe Wortlaut findet sich in der Erklärung an das Reich (ebenda S. 470 Z. 27 ff.). Aehnlich lautet die Formel in dem Wahldecrete Heinrichs VII.: nobis omnibus, qui debuerunt, voluerunt et potuerunt electioni celebrandae commode interesse, iterum convenientibus (ebenda S. 490 Z. 21 ff.). Aehnlich
Empfohlene Zitierweise:
Alfred von Wretschko: Der Einfluss der fremden Rechte auf die deutschen Königswahlen bis zur Goldenen Bulle. Weimar: Hermann Böhlaus Nachfolger, 1899, Seite 184. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Zeitschrift_fuer_Rechtsgeschichte_Germ._Abt._Bd_20_184.JPG&oldid=- (Version vom 1.8.2018)