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Nach Zallingers grundlegenden Untersuchungen über den Königsbann[1] ist nicht mehr zu bezweifeln, dass im 13. und 14. Jahrhundert die hohe Gerichtsgewalt, welche namentlich auch die Blutgerichtsbarkeit umfasste, als Königsbann oder auch schlechtweg als Bann bezeichnet wurde. Nur die Verleihung des Königsbanns befähigte den Richter zur Ausübung der hohen Gerichtsbarkeit. Der Fürst, welcher den Bann vom Könige erhalten hatte, besass in seinem Territorium die volle hohe Gerichtsgewalt. Er konnte sie selbst üben und seinen Richtern weiter verleihen, ohne dass diese zu ihrer Handhabung noch der unmittelbaren Beleihung mit dem Bann durch den König bedurften. Diese hohe Gerichtsgewalt, welche man deutsch Bann nannte, bezeichnete man seit dem 13. Jahrhundert gern mit den zum Theil umgedeuteten römischen Rechtsausdrücken nach Dig. II, 1, 3 als merum imperium und gladii potestas ad animadvertendum facinorosos.[2] Im anerkannten Besitz dieser Gewalt befanden sich aber seit Rudolf von Habsburg alle „grösseren und hohen“ Reichsfürsten (maiores principes, sublimes Romani imperii principes).[3]

Zu diesem Erforderniss soll dann noch jenes andere, der Besitz des Kampfrechtes, hinzutreten. Nur vor einem Fürsten, welcher das Recht hatte, Zweikämpfe zum Zweck des gerichtlichen Beweises, Kampfgerichte abzuhalten, sollten die Vasallen ihren Gerichtsstand haben. Der Beweis durch Zweikampf, der nach der Theorie der älteren Rechtsbücher noch nicht auf einen einzelnen Stand beschränkt war, war durch Privilegien, welche den Städtebürgern gegen die kämpfliche Ansprache ertheilt wurden, und durch die Durchführung des Ebenbürtigkeitsprinzips frühzeitig zu einem Vorrecht der ritterlichen Classen geworden. Von einer Beschränkung des Rechts, solche gerichtliche Zweikämpfe abzuhalten, auf einzelne Gerichte weiss der Sachsenspiegel

  1. Otto v. Zallinger, Ueber den Königsbann, Mittheilungen des Instituts f. österr. Geschichtsforschung II, S. 539 f., und Zur Geschichte der Bannleihe, das. X, S. 224 ff.
  2. S. Zallinger, Mitth. X, S. 238 ff. Ueber die Gleichstellung von Bann und gladii potestas namentlich die dort S. 239, A. 1 angeführte Urkunde König Albrechts I. von 1305.
  3. Privileg für den Erzbischof von Salzburg vom 4. Juli 1278, Böhmer-Ficker, Acta imperii I, S. 331 (Reg. imp. VI, nr. 981).
Empfohlene Zitierweise:
Karl Zeumer: Ueber einen Zusatz zu c. XI der goldenen Bulle Karls IV.. Weimar: Hermann Böhlaus Nachfolger, 1902, Seite 271. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Zeitschrift_fuer_Rechtsgeschichte_Germ._Abt._Bd_23_271.jpg&oldid=- (Version vom 1.8.2018)