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noch nichts. Schon um die Mitte des 13. Jahrhunderts aber begegnet uns dieses Recht als ein Privileg einzelner Fürsten.

König Alfons verlieh am 14. März 1259 zu Toledo dem Herzog Friderich von Lothringen mit fünf Fahnen die fünf Würden, welche dieser vom Reiche zu Lehen haben sollte (Reg. imp. V, nr. 5501, Calmet, Histoire de la Lorraine II, col. 481); es heisst: Primum vexillum damus tibi pro ducatu in feudum … Secundum vero vexillum damus tibi in signum, quod debes recipere duella commorantium inter Rhenum et Mosam, prout metae super hoc distentae dividunt. Dasselbe Recht hatte der Herzog von Lothringen sich im Jahre 1245 durch einen Vertrag von Seiten des Grafen Thiebald von Bar anerkennen lassen, Calmet II, col. 459. Der Graf gesteht dem Herzog u. a. zu; le droit des batailles des gentils hommes, qui sont entre Mueze et Rhin. Der Herzog von Lothringen besass also das Kampfrecht ausschliesslich in dem ganzen Gebiet zwischen Maas und Rhein. Der Graf von Bar aber, dessen Gebiet innerhalb dieser Grenzen lag, besass es nicht.

Dieselbe Unterscheidung ergiebt sich auch aus einem unter König Rudolf gefällten Reichsspruch vom 6. Dez. 1281 (Reg. imp. VI, nr. 1428; künftig Mon. Germ. Const. III). Dort heisst es: quilibet princeps imperii iurisdictionem obtinens temporalem, cuiuscunque condicionis existat, coram quo committi consueverint certamina duellorum. Den mit weltlicher Gerichtsgewalt ausgestatteten Fürsten, vor denen Zweikämpfe abgehalten werden, stehen offenbar andere gegenüber, vor denen das nicht geschieht; dass hier von einer Gewohnheit statt von einem Rechte oder Vorrechte die Rede ist, entspricht wohl insofern der Sachlage, als dieses Recht gewiss meist nicht auf Privileg oder Satzung, sondern auf Gewohnheit beruhte.

Neben den durch das Kampfrecht privilegirten Hofgerichten gewisser Fürsten war es das Hofgericht des Königs, in welchem der Beweis durch Zweikampf erbracht werden konnte.[1]

  1. Vgl. hierüber Franklin, Reichshofgericht II, S. 245 und Const. pacis Mog. von 1235, c. 24 (lat. Form), wo vom Zweikampf bei Majestätsklagen und zwar anscheinend gerade von solchen im Königsgericht die Rede ist.
Empfohlene Zitierweise:
Karl Zeumer: Ueber einen Zusatz zu c. XI der goldenen Bulle Karls IV.. Weimar: Hermann Böhlaus Nachfolger, 1902, Seite 272. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Zeitschrift_fuer_Rechtsgeschichte_Germ._Abt._Bd_23_272.jpg&oldid=- (Version vom 1.8.2018)