Seite:Zeitschrift fuer Rechtsgeschichte Germ. Abt. Bd 35 069.jpg

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Handschrift und mit ihr einige andere der A-Klasse statt „san“ ein sinnloses „sol“ oder andere Wortformen bieten, so kann nicht zweifelhaft sein, daß hier ursprünglich „san“ gestanden hat; und wenn in der Quedlinburger Handschrift, was Homeyer nicht anführt, „weren“ fehlt, so findet sich doch dieses Wort in allen anderen Handschriften der A-Klasse, so daß an seiner Ursprünglichkeit nicht gezweifelt werden kann.

Dieser Text kann nun, wenigstens bei oberflächlicher Lektüre, so verstanden werden, als ob hier jedermann das Recht oder gar die Pflicht zuerkannt werde, dem Unrecht, welches der König oder der Richter begeht, Widerstand zu leisten, und so ist die Stelle tatsächlich auch schon früh verstanden. Das zeigt schon die von Homeyer angeführte Stelle der Glosse, die aber Anstand nimmt, unsere Stelle auf den römischen König zu beziehen, da diesem niemand widerstehen dürfe, er habe denn zuvor das Reich verwirkt. Die Glosse lautet:

Darmede meinet he sunderlike koninge, alse den van Bemen edder den van Denemarken. Aver deme romeschen

Empfohlene Zitierweise:
Karl Zeumer: Das vermeintliche Widerstandsrecht gegen Unrecht des Königs und Richters im Sachsenspiegel. Weimar: Hermann Böhlaus Nachfolger, 1914, Seite 69. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Zeitschrift_fuer_Rechtsgeschichte_Germ._Abt._Bd_35_069.jpg&oldid=- (Version vom 1.8.2018)