Seite:Zeitschrift fuer Rechtsgeschichte Germ. Abt. Bd 35 075.jpg

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darum handelte, ein Widerstandsrecht gegen König und Richter zu statuieren? Wäre der Widerstand gegen das Unrecht des eigenen Königs und Richters erlaubt gewesen, so mußte das doch erst recht der Fall sein, wenn es sich um Unrecht eines fremden Königs oder Richters handelte! Eine Einschränkung auf den eigenen König und Richter wäre in diesem Falle ganz unverständlich, wogegen sie durchaus sachgemäß ist, wenn wir den Satz von der Rechtshilfe verstehen. Zu einer solchen war man nur dem eigenen Könige und dem eigenen Richter verpflichtet.

Nach alledem dürfen wir unsere Sachsenspiegelstelle nicht mehr auf ein Widerstandsrecht gegen die weltliche Obrigkeit, sondern trotz einiger grammatischer Bedenken mit dem Verfasser des Schwabenspiegels nur auf die dem Könige und dem Richter zu leistende Rechtshilfe beziehen.

Empfohlene Zitierweise:
Karl Zeumer: Das vermeintliche Widerstandsrecht gegen Unrecht des Königs und Richters im Sachsenspiegel. Weimar: Hermann Böhlaus Nachfolger, 1914, Seite 75. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Zeitschrift_fuer_Rechtsgeschichte_Germ._Abt._Bd_35_075.jpg&oldid=- (Version vom 1.8.2018)