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daher ist die Studie von H. Triepel, da in ihr gerade das Recht des Reichsvikariats, seine Entfaltung und sein Inhalt zum Gegenstand der Untersuchung gemacht wurden.[1] Es trifft sich gut, daß der erste Band der „Regesten der Pfalzgrafen am Rhein“ bis zum Jahre 1400 geführt ist[2], während für die Herzöge von Sachsen — man weiß, daß die Goldene Bulle an Stelle der älteren Lauenburger Linie die jüngere Wittenberger im Besitz der Kurwürde und des Reichsvikariats anerkannte — eine ähnliche Sammlung und Sichtung des Materials noch fehlt.[3]

Mit Recht hat H. Triepel hervorgehoben, daß die Bestimmungen der Goldenen Bulle über Interregnum und Reichsvikariat nicht einer rein gesetzgeberischen Initiative entsprangen, vielmehr das Ergebnis einer weiter zurückreichenden geschichtlichen Entwicklung waren, daß „die Goldene Bulle in Beziehung auf die Rechte der Reichsvikarien eine Kodifikation bestehenden Rechtes sein oder doch Kontroversen des öffentlichen Rechts gesetzlich entscheiden wollte“.[4] Sie zog die Summe des Rechts, wie dieses sich seit dem Sieg des Wahlprinzips bei Besetzung des Königsthrons, also seit etwa der Mitte des 13. Jahrhunderts gestaltet hatte. Bis dahin wenigstens lassen sich die Spuren des Rechts der Pfalzgrafen bei Rhein als der Reichsverweser zurückverfolgen, während die für das entsprechende Recht der Herzöge von Sachsen nur wenig

  1. H. Triepel, Das Interregnum. Eine staatsrechtliche Untersuchung. Leipzig 1892.
  2. A. Koch und J. Wille, Regesten der Pfalzgrafen am Rhein 1214—1400 (a. u. d. T.: Regesten der Pfalzgrafen am Rhein 1214-1508 herausg. von der Badischen Historischen Kommission I). Innsbruck 1894. Die Fortsetzung, von der ein erstes Heft in der Bearbeitung von Graf Oberndorff vorliegt, kommt für unsere Zwecke nicht mehr in Betracht.
  3. Geplant sind ihre Regesten von der Historischen Kommission für die Provinz Sachsen und das Herzogtum Anhalt, aber noch nicht über das Stadium der Vorbereitung hinaus gediehen.
  4. H. Triepel a. a. O. S. 20. 28.
Empfohlene Zitierweise:
Albert Werminghoff: Zum fünften Kapitel der Goldenen Bulle von 1356. Weimar: Hermann Böhlaus Nachfolger, 1915, Seite 281. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Zeitschrift_fuer_Rechtsgeschichte_Germ._Abt._Bd_36_281.jpg&oldid=- (Version vom 1.8.2018)