Seite:Zeitschrift fuer Rechtsgeschichte Germ. Abt. Bd 36 290.jpg

aus Wikisource, der freien Quellensammlung
Fertig. Dieser Text wurde zweimal anhand der Quelle korrekturgelesen. Die Schreibweise folgt dem Originaltext.

„welches sich in gleich hohem Grade auszeichnet durch die klare Erfassung einer notwendigen gesetzgeberischen Aufgabe wie durch die Zweckmäßigkeit der auf die Verfolgung der Ziele des Gesetzes gerichteten Anordnungen“.[1]

Der Anlaß, dies Urteil K. Zeumers zu bestätigen, mag geringfügig erscheinen gleich der Tragweite unserer Untersuchung: sie ward angestellt, um durch sie die Bedeutung der Goldenen Bulle auch für Fragen des deutschen Staatskirchenrechts im späteren Mittelalter zu ermitteln und zu erweisen; sie dünkte lohnender als die nochmalige Prüfung der Frage, welche Rechte das Reichsgesetz dem Papsttum gegenüber dem Königtum und Kaisertum zugestand oder — versagte.


V.
Königsbannleihe und Blutbannleihe.
Von
Herrn Professor Dr. Hans von Voltelini
in Wien.


Die Lehre von der königlichen Bannleihe gehört heute zu den bestrittenen. Im ganzen geht sie zurück auf die Erklärung, die C. G. Homeyer[2] und Otto Stobbe[3] dem Berichte des Sachsenspiegels über das Richten unter Königsbann und die königliche Bannleihe gegeben haben. Schon Stobbe und noch mehr seine Nachfolger haben diesen Angaben ohne weiteres fürs ganze Reich Gültigkeit zugeschrieben. Namentlich auch für das Herzogthum Bayern und die Ostmark. Jeder Graf und Vogt habe zur Ausübung der Hochgerichtsbarkeit, auch wenn er wegen seiner Grafschaft oder Vogtei Vasall eines Fürsten war, der besonderen

  1. K. Zeumer, Die Goldene Bulle Kaiser Karls IV. Bd. I S. 237
  2. Des Sachsenspiegels zweiter Teil 2, 543f.
  3. Gerichtsverfassung des Sachsenspiegels, Zeitschrift für deutsches Recht 15, 87f.
Empfohlene Zitierweise:
Albert Werminghoff: Zum fünften Kapitel der Goldenen Bulle von 1356. Weimar: Hermann Böhlaus Nachfolger, 1915, Seite 290. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Zeitschrift_fuer_Rechtsgeschichte_Germ._Abt._Bd_36_290.jpg&oldid=- (Version vom 1.8.2018)