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bei der Abhaltung feierlicher Hochämter in Gegenwart des Kaisers und bei den Tischgebeten zu Beginn und am Schluß des Festmahls abwechseln sollen. Derjenige unter ihnen, welcher der Konsekration nach der Älteste ist, soll diese Funktionen am ersten Tage üben, am zweiten der nächstälteste, und eventuell am dritten Tage der zuletzt konsekrierte. Zum Schluß aber wird noch ein für das mittelalterliche Zeremoniell überhaupt bezeichnendes Komödienspiel angeordnet: der zur Ausübung Berechtigte soll die geistlichen Handlungen nicht vornehmen, bevor er den oder die anwesenden Kollegen demütig gebeten hat, statt seiner die Handlung vorzunehmen. Was wohl geschehen wäre, wenn ein solcher Kollege dieser Aufforderung gefolgt wäre?




Kapitel XXIV.

Den Anfang der Metzer Ergänzungen macht c. XXIV, jenes merkwürdige Gesetz, durch welches den Kurfürsten der Schutz des Majestätsrechts verliehen wird. Es besteht aus der Vereinigung zweier auf einander folgender Gesetze des Codex Justinianus, deren erstes die sog. Lex Quisquis von Arcadius und Honorius ist (Cod. IX, 8, 5. 6). An die Stelle der römischen Senatoren sind die Kurfürsten getreten.

Abgesehen von dieser rein äußerlichen Anpassung ist alles ohne jede Kritik aus dem römischen Gesetz übernommen. Rechtsinstitute, die seit Jahrhunderten untergegangen und für Deutschland völlig unanwendbar waren, so die Folterung der Sklaven in caput dominorum und die dem vorjustinianischen Rechte angehörige Falcidia in der Bedeutung des Pflichtteils, werden erwähnt, als wären sie in der Gegenwart anerkannt und lebendig. Der ganze Geist des Gesetzes steht im schroffsten Gegensatze zu dem Geiste des deutschen Rechtes. Eine Rachsucht und unversöhnliche Härte, welche auch die Kinder der Majestätsverbrecher für dem Tode verfallen erklärt, ist dem mittelalterlichen deutschen Strafrechte gänzlich fremd.

Diese ganz oberflächliche und für die wirklichen Verhältnisse verständnislose Art der Bearbeitung unseres Kapitels steht im scharfen Gegensatze zu der Abfassung des ganzen ersten Teiles

Empfohlene Zitierweise:
Karl Zeumer: Die Goldene Bulle Kaiser Karls IV. (Teil 1). Weimar: Hermann Böhlaus Nachfolger, 1908, Seite 90. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Zeumer_Die_Goldene_Bulle.pdf/108&oldid=- (Version vom 1.8.2018)