Seite:Zeumer Die Goldene Bulle.pdf/117

aus Wikisource, der freien Quellensammlung
Zur Navigation springen Zur Suche springen
Fertig. Dieser Text wurde zweimal anhand der Quelle korrekturgelesen. Die Schreibweise folgt dem Originaltext.

hatte, dasselbe einem Vertreter, etwa dem Erbmarschall, übergeben haben dürfte, so dürfen wir wohl annehmen, daß der Verfasser der fraglichen Kapitel der Goldenen Bulle den gleichen Vorgang voraussetzte und nur durch seine ältere Vorlage, die darüber schwieg, verleitet wurde, auch seinerseits stillschweigend darüber hinwegzugehen.

Ich bin mir wohl bewußt, daß das Schweigen des c. XXVII über das Schwerthalten ebensowenig wie dessen Schweigen über die Vertretung des Erzschenken in der Ausübung seines Amtes einen zwingenden Grund bildet für die Annahme, daß unser Kapitel älteren Ursprungs und in wenig überarbeiteter Gestalt in die Goldene Bulle aufgenommen sei; doch dürfte das Schweigen über die beiden Punkte immerhin das Gewicht der übrigen Gründe nicht unerheblich unterstützen, welche es uns wahrscheinlich machten, daß in dem c. XXVII nur eine neue Bearbeitung jener Ordnung vorliege, welche König Albrecht 1298 auf dem Reichstage zu Nürnberg feierlich verkünden ließ.


Kapitel XXX.

Der erste Paragraph enthält die Befreiung der Kurfürsten von jeder Zahlung von Lehnstaxen an die Reichshofbeamten. Da die Kurfürsten die obersten Vorsteher der Hofämter seien, so seien die Reichshofbeamten ihre Untergebenen. Seinen Untergebenen aber Abgaben zahlen zu müssen, sei widersinnig. Man vergaß bei dieser fadenscheinigen Begründung, daß in c. XXVII die Kurfürsten verpflichtet waren, denselben Untergebenen je ein Pferd und silberne Geräte im Gewichte von 12 Mark nach jeder Verrichtung des Erzamtes zu schenken.

In § 2 wird dann für die übrigen Fürsten als Betrag der Lehnstaxe festgesetzt: 63 Mark Silber und ein Vierdung (ferto), welche Summe der kaiserliche Hofmeister in Empfang nehmen und in folgender Weise verteilen soll. Für sich soll er 10 Mark zurückbehalten, dann dem Hofkanzler ebenfalls 10 Mark und den Magistri notarii dictatores der Kanzlei 3 Mark geben, sowie dem Sigillator einen Vierdung für Pergament und Wachs. Je weitere 10 Mark erhalten endlich nach § 3 die Reichserbbeamten: der Schenk von Limburg, der Küchmeister von Nortemberg, der Marschall von Pappenheim und der Kämmerer von Falkenstein.

Empfohlene Zitierweise:
Karl Zeumer: Die Goldene Bulle Kaiser Karls IV. (Teil 1). Weimar: Hermann Böhlaus Nachfolger, 1908, Seite 99. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Zeumer_Die_Goldene_Bulle.pdf/117&oldid=- (Version vom 1.8.2018)