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Die Urkunde Erzbischof Gerlachs von 1356, Januar 7 kein Willebrief, sondern Urkunde über ein Kurfürstenweistum S. 52–54. Diesem lag derselbe Entwurf zugrunde wie den cc. VIII–X S. 54. Auch ein entsprechendes älteres Privileg für Böhmen scheint nicht vorgelegen zu haben S. 54–56. Beruht der Entwurf überhaupt auf böhmischer Vorlage? S. 57–58. Zusatz zu c. XI im sog. böhmischen Exemplar (B) des Gesetzes S. 58–61. c. XII S. 61–68. Vereinbarung jährlicher Zusammenkünfte der Kurfürsten und des Kaisers S. 61. Zurückweisung der Ansicht Weizsäckers über Entstehung und Bedeutung dieses Kapitels S. 62–66. Verbot der invitatae generales aus Anlaß von Vorgängen auf dem Nürnberger Tage S. 66–67. Abneigung der Fürsten gegen die kostspieligen Reichsversammlungen S. 67–68. c. XIII S. 68–72. Ausschluß entgegenstehender Privilegien durch die der Kurfürsten S. 68. Veranlassung des Kapitels durch ein am 8. Dezember 1355 der Stadt Köln erteiltes, am 5. Januar 1356 widerrufenes Privileg S. 68–72. c. XIV. Abstellung von Mißbräuchen in der Anwendung des Fehderechts gegen Lehnsherren S. 72. c. XV S. 72–76. Verbot von Bündnissen der Untertanen gegen ihre Herren wie c. XIII auf Betreiben des Erzbischofs von Köln erlassen S. 72–73. Vorlagen: der ronkalische Landfriede von 1158 und ein Privileg für den Erzbischof von Köln S. 73–75. Ein allgemeines Landfriedensgesetz in Aussicht gestellt S. 76. c. XVI S. 76–80. Pfalbürgerverbot, veranlaßt durch Bischof Johann von Straßburg S. 76–78. Betonung des Beirates des Kurfürsten zum Erlaß dieses Verbotes S. 79–80. c. XVII. Vorschriften über die Fehdeansage und Verbot unrechter Fehden, angeregter Zölle und Geleite S. 80–81. cc. XVIII und XIX. Formulare für Wahlausschreiben und Wahlvollmacht S. 81–82. c. XX–XXIII S. 82–90. Vorlage des c. XX: Weistümer vom 7. Januar. Untrennbarkeit von Kurrecht, Erzamt und Fürstentum, Zulassung der Inhaber des Fürstentums zu Wahlen und allen Reichshandlungen der Kurfürsten S. 86–87. cc. XXI. XXII. Ordnung der Kurfürsten bei feierlichen Aufzügen S. 87–88. Vortragung des Zepters S. 88–89. c. XXIII. Geistliche Verrichtungen der geistlichen Kurfürsten bei Hoftagen S. 89–90.

c. XXIV. Übertragung des Majestätsrechtes auf die Kurfürsten nach Vorlage aus dem Codex Iustinianus S. 90. c. XXV. Unteilbarkeit der kurfürstlichen Gebiete und Anordnung einer Vormundschaft über krankheitshalber regierungsunfähige Kurfürsten S. 91. cc. XXVI–XXIX Ritual für große Reichshöfe S. 91–99. Abholung des Kaisers durch die Kurfürsten und Ordnung des Zuges zum Festplatz S. 91–92. c. XXVII. Ordnung der Ehrendienste (Erzämter) der Kurfürsten S. 92. c. XXVIII. Tafelordnung S. 93. c. XXIX. Ort der Wahl, der Krönung und des ersten Reichstages, Bevollmächtigte der Kurfürsten haben keinen Anspruch auf deren Ehrenplätze. Der kaiserliche Hofmeister erhält die bei Reichshöfen gebrauchten hölzernen Estraden S. 93. Vorlage für c. XXVII vielleicht die 1298 in Nürnberg verkündigte Ordnung der Erzämter S. 93–99. c. XXX S. 99–108. Befreiung der Kurfürsten von der Lehnstaxe; Höhe derselben S. 99–100. Das Kapitel ursprünglich

 
Empfohlene Zitierweise:
Karl Zeumer: Die Goldene Bulle Kaiser Karls IV. (Teil 1). Weimar: Hermann Böhlaus Nachfolger, 1908, Seite XII. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Zeumer_Die_Goldene_Bulle.pdf/12&oldid=- (Version vom 1.8.2018)