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hundert in zwei Fällen nachgewiesen, und zwar aus einer päpstlichen Urkunde betreffend die Belehnung des Bischofs Oliver von Paderborn im Jahre 1225[1], und aus einer Verfügung Rudolfs von Habsburg zugunsten der Äbtissin von Remiremont vom Jahre 1290.[2] An beiden Stellen wird der Betrag der den Kurialen geschuldeten Taxe auf 65 Mark und einen Vierdung angegeben, also um 2 Mark höher als in der Goldenen Bulle. Der Eindruck der Übereinstimmung zwischen beiden Sätzen wird ganz besonders erhöht durch den gleichmäßigen Zuschlag des Vierdung zu der Zahl der vollen Mark. So gering aber der Unterschied zwischen den beiden Beträgen auf den ersten Blick erscheinen mag, so schwer ist es, die Entstehung des späteren aus dem früheren zu erklären. Der spätere setzt sich, wie wir gesehen haben, zusammen aus je 10 Mark für Hofkanzler, Hofmeister und die Inhaber der vier Erbämter, 3 Mark für die Magistri notarii dictatores der Kanzlei, und dem Vierdung für Pergament und Wachs an den Sigillator. Daß der Vierdung der älteren Taxe die gleiche Bedeutung hatte, ist augenscheinlich. Wie aber verteilen sich die 65 Mark? Nehmen wir an, daß die niederen Kanzleibeamten ebenfalls 3 Mark erhielten, so blieben für die höheren Offizialen 62 Mark übrig, die sich in keiner Weise zu gleichen Teilen in runden

Summen unter eine Zahl von 5 oder 6 Beamten verteilen


  1. Nach einer Urkunde Gregors IX. vom 10. Mai 1230 (Wilmans, Westfäl. Urkundenbuch IV, Nr. 175, S. 116: ... nobis .. intimastis, quod quondam frater Hermannus Hoter ... O(livero) Sabinensi episcopo, tunc Padeburnensi, sexaginta quinque marcas et fertonem argenti apud Sanctum Germanum in receptione regalium liberaliter mutuavit) hatte Bischof Oliver von Paderborn beim Empfang seiner Regalien zu San Germano 65 Mark und einen Vierdung geliehen, und zwar von Hermann Hoter. Oliver war beim Kaiser zu San Germano am 28. Juli 1225 (Reg. imp. V, Nr. 1571, vgl. daselbst 1571a, wo aber statt 605: 65 ¼ stehen müßte). Der Papst bestätigte Oliver als Bischof von Paderborn am 7. April 1225 (s. Wilmans a. a. O. Nr. 141).
  2. MG. Const. III, Nr. 434, S. 421 vom 28. Juli 1290 (Reg. imp. VI, 2351): Ad universitatis vestre notitiam tenore presentium cupimus pervenire, quod, cum abatissa Romaricensis post novam suam creationem sua regalia, id est administrationem temporalium, a nobis petere et recipere et tunc temporis sexaginta quinque marchas cum fertone officialibus nostre curie persolvere teneatur .....; und weiter unten: pro sexaginta quinque marchis cum fertone.
Empfohlene Zitierweise:
Karl Zeumer: Die Goldene Bulle Kaiser Karls IV. (Teil 1). Weimar: Hermann Böhlaus Nachfolger, 1908, Seite 102. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Zeumer_Die_Goldene_Bulle.pdf/120&oldid=- (Version vom 1.8.2018)