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einem Fürstenspiegel oder in einem Lehrbuche der Pädagogik weniger seltsam erscheinen, als in einem Reichsgesetze. Der Geist der Vielregiererei, das Bestreben auch das Kleine und Unwesentliche in den Bereich der Gesetzgebung zu ziehen, macht sich hier wie auch sonst bei Karl IV. bemerkbar. Ein Gesetz wie dieses hätte auch ein Herrscher aus der Zeit des aufgeklärten Despotismus im 18. Jahrhundert gegeben haben können. Für die Beurteilung des Wesens der Gesetzgebung des Jahres 1356 ist von Bedeutung der Umstand, daß auch hier das Bestreben deutlich hervortritt, die Kurfürsten in den Stand zu setzen, die Aufgaben, welche Karl ihnen ganz ernstlich in der Reichsregierung überlassen wollte, auch erfüllen zu können. Daß Karl die Kurfürsten auch in diesem Schlußkapitel wie im Eingange und dann im weiteren Verlauf dieses Gesetzbuches als die Säulen des Reiches bezeichnet, zeigt auch äußerlich, daß die Kurfürsten, ihre Stellung im Reiche, ihre Rechte und Pflichten im Mittelpunkt des ganzen Gesetzbuches stehen.




Empfohlene Zitierweise:
Karl Zeumer: Die Goldene Bulle Kaiser Karls IV. (Teil 1). Weimar: Hermann Böhlaus Nachfolger, 1908, Seite 109. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Zeumer_Die_Goldene_Bulle.pdf/127&oldid=- (Version vom 1.8.2018)