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diesem Bekanntwerden soll die Anzeige von der Thronerledigung und das Ausschreiben der Wahl erfolgen. Diese eigenartige Bestimmung ist so ganz und gar auf die Bedürfnisse des Erzbischofs von Mainz und seiner Kanzlei zugeschnitten, daß ein anderer als ein diesen Kreisen Angehöriger schwerlich darauf verfallen konnte. Jedem andern hätte es wohl näher gelegen, als Frist den Ablauf eines Monats nach des Kaisers Tode selbst anzusetzen. So ist es denn höchst wahrscheinlich, daß die beiden ersten Kapitel erst nach der gegen den 12. Dezember erfolgten Ankunft Gerlachs von Mainz auf dem Nürnberger Tage in der Kanzlei des Erzbischofs oder doch unter seinem Einfluß oder seiner Mitwirkung entworfen sind.

Nach den vorstehenden Ausführungen dürfte es ausgeschlossen erscheinen, daß der Kaiser den Entwurf zu den beiden ersten Kapiteln bereits fertig mit nach Nürnberg gebracht hätte. An sich könnte das sonst als wahrscheinlich angesehen werden, da ja in diesen Kapiteln allein dasjenige enthalten war, was er von dem Inhalt der Goldenen Bulle schon am 25. November als von ihm geplant angekündigt hatte.

Von anderen Bestandteilen der Nürnberger Gesetze, bei denen die Möglichkeit oder Wahrscheinlichkeit bestände, daß der Kaiser die Vorlage bereits fertig von Prag mit nach Nürnberg gebracht hätte, kommt, abgesehen von der älteren Grundlage des c. VII[1], wohl nur der Entwurf eines Privilegs über die Territorialhoheit des Königs von Böhmen in Betracht, in welchem wir die Grundlage der cc. VIII–XI erkannten. Aber auch hier handelt es sich nur um eine gewisse Wahrscheinlichkeit, da die Möglichkeit, daß auch dieser Entwurf erst in Nürnberg hergestellt wurde, nicht ganz in Abrede gestellt werden kann.

Alle übrigen Stücke können ihre Fassung erst auf dem Reichstage selbst erhalten haben. Wie aus der Proposition vom 25. November hervorgeht, beabsichtigte der Kaiser damals wohl ein Gesetz über die Königswahl, nicht aber ein ausführliches Gesetz über die Rechte der Kurfürsten. Der Gedanke, das Wahlgesetz zu einer umfassenden Kodifikation der kurfürstlichen Rechte auszugestalten, dürfte also erst auf dem Reichstage selbst entstanden sein.


  1. Siehe oben S.42 ff.
Empfohlene Zitierweise:
Karl Zeumer: Die Goldene Bulle Kaiser Karls IV. (Teil 1). Weimar: Hermann Böhlaus Nachfolger, 1908, Seite 125. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Zeumer_Die_Goldene_Bulle.pdf/143&oldid=- (Version vom 1.8.2018)