Seite:Zeumer Die Goldene Bulle.pdf/159

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bindet. Privileg wie Gesetz gehen hervor aus der gleichen Quelle, der Fülle der kaiserlichen Macht. In der Goldenen Bulle wird dies immer wieder betont, und zwar nicht nur da, wo der Zustimmung der Kurfürsten nicht gedacht wird, wie in der ersten, dritten und vierten Satzung, sondern auch da, wo dies geschieht, wie in Kapitel III und XVI. Die plenitudo imperialis potestatis oder plenitudo imperatoriae potestatis wird überall als die Rechtsgrundlage der kaiserlichen Gesetze bezeichnet.

Unbeschränkt freilich ist dieses Gesetzgebungsrecht des Kaisers nicht; es findet seine Schranke an dem geltenden Recht, wie es durch die Urteile des höchsten Gerichtes im Reiche anerkannt ist. Das nur kann der Sinn des Ausspruchs sein, den Karl IV. nach dem Bericht der Magdeburger Schöffenchronik getan haben soll, als sich die Magdeburger Ratsboten ihm gegenüber auf den Sachsenspiegel beriefen: er erkenne kein anderes Recht an, d. h. als für ihn verbindlich, als das, welches die Fürsten an seinem Hofe gefunden hätten.[1] Zu den am Hofe gefundenen Urteilen der Fürsten gehörten natürlich auch die von den Kurfürsten allein über Fragen, die in ihrer Rechtssphäre liegen, gefundenen Urteile. Solche Kurfürstenurteile, an deren Findung Karl IV. selbst nicht als Kaiser, sondern als Kurfürst teilnahm, wurden auch auf dem Nürnberger Tage gefunden, und zwar am 2. Januar über das Kurrecht des Herzogs Rudolf von Sachsen, und am 7. Januar über das Kurrecht Ruprechts des Älteren von der Pfalz und Ludwigs des Römers sowie über die Landeshoheit des Königs von Böhmen. Von den am letzteren Tage gefundenen Urteilen über die Kurrechte ist oben S. 82 ff. nachgewiesen, daß sie die Grundlage wurden für ein Zusatzkapitel der Goldenen Bulle; und ebenso mögen auch sonst noch einer oder der anderen Bestimmung des Gesetzes solche Weistümer, die uns nur nicht überliefert sind, zu Grunde liegen. Es ist aber bemerkenswert, daß der Gesetzgeber es nicht für nötig hält, sich in jenem Zusatzkapitel XX auf das zu Grunde liegende Weistum zu berufen. Er begnügt sich vielmehr damit, aus den das Sonderrecht einzelner Kurfürsten regelnden Weistümern

ein allgemeines Gesetz zu formen und als dauerndes


  1. Chroniken der deutschen Städte, Bd. 7, S. 228. Vgl. Reimann S. 17.
Empfohlene Zitierweise:
Karl Zeumer: Die Goldene Bulle Kaiser Karls IV. (Teil 1). Weimar: Hermann Böhlaus Nachfolger, 1908, Seite 141. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Zeumer_Die_Goldene_Bulle.pdf/159&oldid=- (Version vom 1.8.2018)