Seite:Zeumer Die Goldene Bulle.pdf/160

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Gesetz aus eigener Machtfülle zu publizieren. Die vorausgegangene Urteilsfindung gab dem Kaiser die sichere Grundlage für sein Gesetz, die Gewißheit, daß es nicht gegen anerkanntes Recht streite. Das genügte; einer ausdrücklichen Berufung auf jene materielle Grundlage bedurfte es nicht: die Gesetzeskraft erhielt die Bestimmung schon allein durch den Willen des Kaisers. Gerade das Verhältnis von c. XX zu den Kurfürstenurteilen vom 7. Januar zeigt somit recht augenfällig, daß die Erwähnung eines Rates der Kurfürsten in einem Gesetze für dessen Rechtsgültigkeit ebensowenig erforderlich war wie dieser Rat selbst. Man ließ die Erwähnung fort, auch wenn man sich darauf hätte berufen können.

Wenn nun aber auch Beirat und Zustimmung der Kurfürsten zur Schaffung eines rechtskräftigen Gesetzes nicht notwendig war, so sind doch wohl die in der Goldenen Bulle vereinigten Gesetze durchweg vor ihrer Veröffentlichung mit den Kurfürsten durchberaten. Dafür spricht nicht nur die ausdrückliche Erwähnung des Beirates derselben in mehreren Satzungen, sondern auch die ausgesprochene Absicht des Kaisers, die Beratung der wichtigeren Sachen bis zur Anwesenheit aller Kurfürsten zu vertagen.

In welchen Formen aber diese Beratungen stattfanden, darüber sind wir ausschließlich auf Vermutungen angewiesen.

Freilich besitzen wir einen ziemlich eingehenden Bericht über den Geschäftsgang bei Beratungen der Kurfürsten auf dem Nürnberger Reichstage; und wenn diese Beratungen auch nicht Bestimmungen der Goldenen Bulle selbst betreffen, so stehen sie doch mit einigen Kapiteln des Gesetzes in engster Beziehung. Sie betreffen die Territorialhoheit der böhmischen Könige und sind erfolgt auf Grund jenes Privilegienentwurfes, der auch den entsprechenden Bestimmungen der Goldenen Bulle zu Grunde liegt. Enthalten ist der Bericht in der Urkunde Gerlachs von Mainz vom 7. Januar 1356.[1] Aus ihr erfahren wir, daß alles Vorstehende von dem Kaiser an den Rat der Kurfürsten gebracht (premissa omnia in commune consilium nobiscum et cum ceteris principibus coelectoribus nostris habitum deducta), hier

erörtert und als richtig erfunden sei (multoque studio ventilata


  1. Urkunden Nr. 20.
Empfohlene Zitierweise:
Karl Zeumer: Die Goldene Bulle Kaiser Karls IV. (Teil 1). Weimar: Hermann Böhlaus Nachfolger, 1908, Seite 142. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Zeumer_Die_Goldene_Bulle.pdf/160&oldid=- (Version vom 1.8.2018)