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Wilhelm von Köln sich überhaupt schon seit dem Nürnberger Reichstage im Besitz eines Textes befunden habe, spricht sehr deutlich, wenn nicht die Ausstellung der Privilegien überhaupt, so doch jedenfalls der Umstand, daß die beiden Privilegien so bald nacheinander ausgestellt wurden. Warum ließ sich der Erzbischof am 25. Januar die Kapitel IX, X, XI, XIII und XV besonders, und acht Tage darauf in ganz gleicher Weise nachträglich auch noch XIV und XVII in Privilegienform verleihen? Warum betrieb er nicht gleich von vornherein die Verleihung der sämtlichen Kapitel zugleich? Ich glaube, daß sich dies am einfachsten aus der Annahme erklärt, daß ihm die klare Vorstellung von dem Inhalt des Gesetzes, wie sie die wiederholte eingehende Durchsicht des Textes allein erzeugen konnte, fehlte. Eine solche genaue Prüfung des Inhalts aber war kaum möglich, wenn man, zumal in der Unruhe des Reichstagsschlusses, darauf angewiesen war, ein oder das andere Mal Einsicht in das etwa in der kaiserlichen Kanzlei ausliegende Gesetzbuch zu nehmen. Da konnte der Rat oder Kanzler des Erzbischofs sehr leicht einige Bestimmungen zunächst übersehen, die dann bei Wiederholung der Durchsicht ebenfalls begehrenswert erscheinen mochten. Es mochte nun aber die Ausfertigung des zunächst bestellten Privilegs schon zu weit gediehen sein, als daß sich die weiter gewünschten Kapitel noch hätten einfügen lassen; so daß nur die Ergänzung des ersten durch ein zweites Privileg möglich war. Erinnern wir uns aber, daß von den fünf in dem ersten Privileg enthaltenen Kapiteln die drei ersten das Zugeständnis der wichtigsten Rechte bezüglich der Landeshoheit enthielten, die beiden letzten aber auf Betreiben gerade des Kölner Erzbischofs in das Gesetz Aufnahme gefunden hatten, so ist es um so erklärlicher, daß er bei flüchtiger Durchsicht des Gesetzes sich mit diesen Kapiteln begnügen zu können glaubte. Der Besitz eines eigenen Textes, den man mit Muße in der erzbischöflichen Herberge hätte studieren können, hätte wohl gleich zu der richtigen Auswahl geführt.

Ist es aber sonach in hohem Grade unwahrscheinlich, daß die Privilegien in der Kölner Kanzlei entworfen sind, so dürfen wir um so ruhiger der ohnehin natürlichen Annahme folgen, daß die kaiserliche Kanzlei bei der Inserierung von Kapiteln eines unmittelbar vorher erlassenen kaiserlichen Gesetzes ein in

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Karl Zeumer: Die Goldene Bulle Kaiser Karls IV. (Teil 1). Weimar: Hermann Böhlaus Nachfolger, 1908, Seite 148. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Zeumer_Die_Goldene_Bulle.pdf/166&oldid=- (Version vom 1.8.2018)