Seite:Zeumer Die Goldene Bulle.pdf/171

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Rudolfs des Älteren und seiner Deszendenz feierlich sanktioniert worden war, wobei zugleich auch für die Vererbung des Kurrechts das Prinzip der Primogeniturfolge festgestellt wurde, gab der Erlaß des Gesetzes über die Primogeniturerbfolge aller Kurfürstentümer nebst Regelung der Vormundschaft über Kurfürsten, welches später als c. VII in die Goldene Bulle aufgenommen wurde, die Veranlassung, ein neues kaiserliches Privileg vom 29. Dezember zu erwirken, in welchem jene Bestimmungen über die Vormundschaft nachgetragen und zugleich, was früher seltsamerweise verabsäumt war, die Bestimmungen über die Primogenitur mit der seit langer Zeit bestehenden Tatsache, daß der Primogenitus ohne Hinterlassung von Lehnserben verstorben war, in Einklang gebracht wurden.[1] Doch damit noch nicht genug. Schon wenige Tage später, am 2. Januar 1356, beurkundete Erzbischof Gerlach von Mainz ein von ihm mit dem Kaiser und den übrigen Kurfürsten gefundenes Weistum, laut dessen dem Herzog Rudolf dem Älteren von Sachsen das Kurrecht gehöre.[2] Wie die Vergleichung des Weistums mit den ebengenannten Privilegien ergibt, aus denen namentlich der ganze Bericht über die Ausübung des Kurrechts durch den Sachsenherzog bei den früheren Königswahlen hier wiederholt wird, ergibt sich, daß die Privilegien bei der Urteilsfindung zu Grunde gelegt wurden. Eine gewisse Ergänzung fand dieses wahrscheinlich am Tage der Beurkundung selbst, also am 2. Januar gefundene Weistum durch eine neue Weistumfindung der Kurfürsten am 7. Januar, nachdem die Absicht, etwa am 6. Januar das Gesetzbuch zu publizieren, aufgegeben war. Damals wurden Weistümer über das Kurrecht des Pfalzgrafen Ruprecht des Älteren und des Markgrafen Ludwig des Römers gefunden[3], ungefähr entsprechend dem vom 2. Januar für Sachsen, aber von jenem unterschieden durch die scharfe Betonung des untrennbaren Zusammenhangs von Kurrecht und Fürstentum nebst Zubehör, worauf die Kur gegrundfestigt sei, und durch die ausdrückliche Anerkennung, daß der Inhaber der Kurstimme auch zu allen Reichshandlungen der Kurfürsten zugelassen und zuzulassen sei.


  1. Urkunden Nr. 18.
  2. Urkunden Nr. 19.
  3. Urkunden Nr. 21 und 22.
Empfohlene Zitierweise:
Karl Zeumer: Die Goldene Bulle Kaiser Karls IV. (Teil 1). Weimar: Hermann Böhlaus Nachfolger, 1908, Seite 153. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Zeumer_Die_Goldene_Bulle.pdf/171&oldid=- (Version vom 1.8.2018)