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Weniger einfach als die Frage des sächsischen Kurrechts, in welcher Karl IV. stets konsequent an der Anerkennung der Ansprüche der Wittenbergischen Linie festgehalten hatte, lag für ihn die Entscheidung über die pfälzische und die brandenburgische Kur. Die Regelung der pfälzischen Kur war durch den wittelsbachischen Hausvertrag zu Pavia im Jahre 1329 und dessen unter Mitwirkung der Organe der Reichsgewalt in den Jahren 1338–1341[1] vorgenommene Modifikationen erfolgt. Die pfälzische Kur galt demnach als Gesamtbesitz des wittelsbachischen Hauses und sollte alternierend von Wahl zu Wahl von dem ältesten Vertreter der pfälzischen und der bayerischen Linie geführt werden. Durch besondere Urkunden erkannten König Johann von Böhmen am 18. März 1339 und Erzbischof Heinrich von Mainz am 24. Juni 1341 an, daß zur Führung der pfälzischen Stimme bei der nächsten Königswahl Pfalzgraf Rudolf II. als ältester der pfälzischen Linie allein berechtigt sei. Es erhebt sich nun die Frage, wie weit diese Regelung der Angelegenheit bei den nächsten Wahlen wirklich beobachtet wurde. An der Wahl Karls IV. im Jahre 1346 hat kein Vertreter der pfälzischen Stimme teilgenommen, da sämtliche Wittelsbacher dem Kaiser Ludwig treu blieben und somit keinen Grund zu einer Königswahl anerkannten. Wenn der Papst in einem uns überlieferten Schreiben[2] den Pfalzgrafen Ruprecht den Älteren auffordert, an der Wahl teilzunehmen, so zeigt die hinzugefügte Klausel: si et in quantum ad te pertinuerit, daß die Kurie von den jüngsten Abmachungen nichts wußte oder nichts wissen wollte. Sehen wir dann aber, wie 1349 bei der Wahl des Gegenkönigs Günther Pfalzgraf Rudolf seinen jüngeren Bruder Ruprecht ohne Widerspruch mitwählen läßt, so dürfen wir daraus schließen, daß er an der Behauptung seines ausschließlichen Rechtes nicht festhielt, wenn es vielleicht auch nur die besonderen Umstände dieses Falles sein mochten, welche ihn zu seinem Verhalten veranlaßten. Vom Standpunkte Karls aus war schon durch die Nichtbeteiligung der Pfälzer an

der Wahl von 1346 deren Recht auf die Führung der Stimme


  1. Vgl. Regesten der Pfalzgrafen Nr. 2188, 2189, 2190, 2233, 2235, 2236 und insbesondere 2209 (inseriert in Urkunden Nr. 8), sowie 2255.
  2. Regesten der Pfalzgrafen Nr. 2564.
Empfohlene Zitierweise:
Karl Zeumer: Die Goldene Bulle Kaiser Karls IV. (Teil 1). Weimar: Hermann Böhlaus Nachfolger, 1908, Seite 155. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Zeumer_Die_Goldene_Bulle.pdf/173&oldid=- (Version vom 1.8.2018)