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bei der nächsten Wahl nach 1340 konsumiert; aber auch vom gegnerischen Standpunkte aus angesehen war das jedenfalls durch die Teilnahme der Rheinpfalzgrafen an der Wahl Günthers geschehen. Nunmehr mußte das Kurrecht bis nach der nächsten Wahl wieder an die bayerische Linie übergehen, wenn die jüngste Ordnung der Sache aufrechterhalten bleiben sollte. Nach dem Separatfrieden, welchen Pfalzgraf Rudolf II. noch vor dem Scheitern des Königtums Günthers mit seinem bisherigen Gegner Karl abschloß, und den er durch die Vermählung seiner Tochter Anna mit dem Könige besiegelte, konnte natürlich bei den Neuverbündeten die Neigung, die Rechte der bayerischen Linie auf die Kur anzuerkennen, nicht groß sein. Aber der Versuch, das pfälzische Kurrecht auf Karls Gemahlin und durch sie auf das luxemburgische Haus zu vererben, scheiterte doch noch an dem Widerspruch der bayerischen Linie. Noch einmal aber wahrte Ludwig der Ältere sein und seines Hauses Recht an der pfälzischen Kur, als er am 16. September 1351 seine Zustimmung zu dem zwei Jahre früher vom Pfalzgrafen Rudolf II. zu Gunsten seiner Tochter, der Königin Anna, und deren Nachkommenschaft getroffenen Verfügung über alle seine Besitzungen in der Pfalz und in Bayern erteilte; er nahm dabei ausdrücklich das Kurrecht und alle andern mit der Pfalz verbundenen Ehren und Rechte aus, sie sich und seinem Hause vorbehaltend.[1]

Seitdem hören wir nichts mehr von dem Anteil der bayerischen Linie an der pfälzischen Kur, der vielleicht bei irgendeiner Gelegenheit förmlich aufgegeben wurde. Jedenfalls aber wurde derselbe bei der Regelung der Frage nach dem Tode Rudolfs II., der 1353 eintrat, gänzlich außer Acht gelassen. Der Erbe der Pfalz, Rudolfs jüngerer Bruder Ruprecht der Ältere, legte dem Könige jene am 18. März 1339 von Johann von Böhmen über das Kurrecht Rudolfs II. ausgestellte Urkunde mit der Bitte um Bestätigung ihrer Echtheit vor. Daraufhin stellte Karl IV. Ruprecht dem Älteren zwei Urkunden aus, die eine zu Kaisersberg, die andere zu Kolmar,

beide aber am gleichen Tage, dem 22. Mai 1354.[2] In der


  1. Böhmer-Huber, Reichssachen Nr. 144.
  2. Urkunden Nr. 8 und 9.
Empfohlene Zitierweise:
Karl Zeumer: Die Goldene Bulle Kaiser Karls IV. (Teil 1). Weimar: Hermann Böhlaus Nachfolger, 1908, Seite 156. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Zeumer_Die_Goldene_Bulle.pdf/174&oldid=- (Version vom 1.8.2018)