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in der Weise, daß der älteste Bruder die Kurstimme führen sollte.[1] Als dann im November desselben Jahres der Teilungsvertrag durch den Schiedsspruch des Pfalzgrafen Ruprecht des Älteren zustande kam, wurde zunächst auf 6 Jahre dem ältesten Bruder das Kurrecht belassen; obwohl er nicht die Mark, sondern Bayern erhielt.[2] Diese der alten Verbindung des Kurrechts mit der Brandenburger Mark widerstreitende Ordnung wurde aber schon am 24. Dezember 1351 durch den endgültigen Teilungsvertrag von Luckau beseitigt.[3] Nunmehr wurde bestimmt, daß Ludwig der Römer und Otto mit den Marken Brandenburg und Lausitz auch das Erzkämmereramt und die Kurwürde für sich und ihre Erben behalten sollten, und nur für seine Lebensdauer behielt Ludwig der Ältere sich selbst, nicht auch seinen Erben, eine Teilnahme an der Ausübung des Kurrechts in der Weise vor, daß er mit seinem Bruder wie ein Mann denselben Mann zum König wählen wolle: „er mit uns und wir mit ihm wie ein Mann“. Damit kann nach Lage der Sache nicht gemeint sein, daß Ludwig der Ältere sich eine Teilnahme an dem Akte der Wahl vorbehalten wollte, sondern nur, daß Ludwig der Römer sich vor der Abgabe seiner Stimme zu Gunsten eines Kandidaten der Zustimmung des älteren Bruders versichern sollte.

In seltsamster Weise hat Harnack[4] die Bestimmungen des Luckauer Vertrages mißverstanden. Indem er verkennt, daß nicht Ludwig der Römer, sondern Ludwig der Ältere der Aussteller der überlieferten Vertragsurkunde ist, bezieht er auf den jüngeren Ludwig, was von dem älteren gesagt wird, und umgekehrt. So kommt er zu dem Schluß, daß Ludwig der Ältere sich und seinen Erben das Kurrecht vorbehalten und Ludwig dem Römer und Otto nur für deren Lebenszeit eine Anteilnahme an der Kur gewährt habe, obwohl diese doch die Mark Brandenburg allein behalten sollten. Durch diesen Vertrag sei also aus der brandenburgischen Kur eine bayerische gemacht.

In der Tat müßten wir mit Harnack die durch den Luckauer


  1. Böhmer-Huber Nr. 1223.
  2. Ebenda, Reichssachen Nr. 134.
  3. Ebenda, Reichssachen Nr. 149; Quellen und Erörterungen zur bayer. Geschichte VI, 416.
  4. S. 93.
Empfohlene Zitierweise:
Karl Zeumer: Die Goldene Bulle Kaiser Karls IV. (Teil 1). Weimar: Hermann Böhlaus Nachfolger, 1908, Seite 161. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Zeumer_Die_Goldene_Bulle.pdf/179&oldid=- (Version vom 1.8.2018)