Seite:Zeumer Die Goldene Bulle.pdf/180

aus Wikisource, der freien Quellensammlung
Fertig. Dieser Text wurde zweimal anhand der Quelle korrekturgelesen. Die Schreibweise folgt dem Originaltext.

Vertrag begründeten Verhältnisse als „völlig verkehrte“ bezeichnen, wenn sie in Wirklichkeit bestanden hätten. Glücklicherweise aber fand Karl IV. keineswegs so völlig verkehrte Verhältnisse vor, als er an die Regelung der brandenburgischen Kur herantrat. Die einzige Schwierigkeit bot vielmehr nur noch der von Ludwig dem Älteren im Luckauer Vertrage gemachte Vorbehalt bezüglich seiner Teilnahme an dem Kurrecht für seine Lebenszeit. Leider wissen wir nicht, wie sich Karl IV. dieser Schwierigkeit gegenüber verhalten hat; denn die Bestätigungsurkunde, welche Karl über den Vertrag von Luckau ausgestellt zu haben scheint, ist nicht erhalten. Daß ein Privileg Karls über das Kurrecht Ludwigs des Römers und seines Bruders Otto einst vorhanden gewesen ist, bezeugt das Privileg, welches der Kaiser am 3. Dezember Ludwig dem Römer zu Nürnberg ausstellte.[1] Es enthält die Bestätigung von früheren Privilegien über den Besitzstand der Brüder an Gebieten und Rechten, darunter insbesondere der Marken Brandenburg und Lausitz sowie der Kur. Ein älteres Privileg Karls, welches eine Bestätigung des Kurrechtes für die Brüder enthielt, muß demnach auf jeden Fall vorhanden gewesen sein; ob in der Gestalt einer Bestätigung des Luckauer Vertrages, was am wahrscheinlichsten ist, oder als besonderes Privileg über das Kurrecht, muß dahingestellt bleiben. So viel aber steht fest, daß der Kaiser und die Kurfürsten zu Nürnberg und ihnen gegenüber auch Ludwig der Römer selbst die Vorbehaltsrechte des älteren Ludwig völlig unbeachtet lassen.

Weder das kaiserliche Privileg vom 3. Dezember, noch der am gleichen Tage von dem Römer dem Kaiser ausgestellte Lehns- und Huldigungsrevers[2], und ebensowenig das Kurfürstenweistum vom 7. Januar erwähnen die Rechte des älteren Ludwig mit einem Worte. Wenn trotzdem Ludwig der Römer am 1. Januar zu Nürnberg eine Urkunde ausstellt über einen mit seinem älteren Bruder geschlossenen Vertrag[3], dessen erster Artikel besagt, daß es in bezug auf die Kur bei den Bestimmungen

des „Teilbriefes“, d. h. eben jenes Luckauer Vertrages,


  1. Urkunden Nr. 13.
  2. Urkunden Nr. 14.
  3. Böhmer-Huber, Reichssachen Nr. 254; Quellen und Erörterungen VI, 445.
Empfohlene Zitierweise:
Karl Zeumer: Die Goldene Bulle Kaiser Karls IV. (Teil 1). Weimar: Hermann Böhlaus Nachfolger, 1908, Seite 162. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Zeumer_Die_Goldene_Bulle.pdf/180&oldid=- (Version vom 1.8.2018)