Seite:Zeumer Die Goldene Bulle.pdf/184

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XX der Goldenen Bulle, durch welches für alle Kurfürstentümer die dauernde Untrennbarkeit der Kurrechte von den Kurlanden festgesetzt wurde.

Von besonderem Interesse ist die Grundlage, auf welcher der Kaiser die gesetzliche Konsolidierung der kurfürstlichen Gewalt vollendete. Zu der Zeit, als das Kurfürstenkollegium zum Abschluß kam, nach der Mitte des 13. Jahrhunderts, galt als wichtigstes Organ für die Feststellung des gesamten Reichsrechts der Reichshof, die curia regis, d. h. die am Hofe des Königs unter dessen Vorsitz oder dem seines Vertreters versammelten Fürsten und Großen; so wurden von diesem Reichshofe wohl auch alle etwa über das Recht der Kurfürsten auftauchenden Fragen entschieden. Eine Zeitlang schien es danach, als ob die päpstliche Kurie in Fragen des Kurrechts zur entscheidenden Instanz werden sollte, bis dann die Ereignisse des Jahres 1338 den Zusammenschluß der Kurfürsten zu einer Genossenschaft herbeiführten, welche kraft eigenen Rechts die Wahrung der Ehre und der Rechte des Reichs und der Kurfürsten beanspruchte. Dieser sog. Kurverein von Rense bedeutete den prinzipiellen Ausschluß der päpstlichen Kurie von der Entscheidung über Fragen des Kurrechts und schloß ebenso die freie Verfügung über Kurrechte durch Hausverträge der kurfürstlichen Familien aus. Unter stillschweigender Anerkennung des auf dem Boden des Kurvereins stehenden Kaisers entwickelten jetzt die Kurfürsten das Admissionsrecht, d. h. das Recht, über die Zulassung einer Person zur Teilnahme an den Beratungen und Abstimmungen ihres Kollegiums und somit über deren Anerkennung als Kurfürst zu beschließen, und brachten mit Hilfe dieses Rechtes den Grundsatz zu Geltung, daß es nur sieben Kurfürsten geben, und infolgedessen für jede Kur nur eine Person als Kurfürst zuzulassen und anzuerkennen sei. Die neue kurfürstliche Autonomie in Fragen des Kurrechts kommt seit August 1338 in einer Anzahl kurfürstlicher Urkunden zum Ausdruck, die sich auf die Regelung des pfälzischen Kurrechts beziehen.

Karl IV. hat dann entsprechend seiner auf Stärkung der Stellung der Kurfürsten überhaupt gerichteten Tendenz die kurfürstliche Autonomie noch weiter befestigt. Schon bei Gelegenheit einer am 3. Dezember 1353 vor ihm im Hofgericht zu

Empfohlene Zitierweise:
Karl Zeumer: Die Goldene Bulle Kaiser Karls IV. (Teil 1). Weimar: Hermann Böhlaus Nachfolger, 1908, Seite 166. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Zeumer_Die_Goldene_Bulle.pdf/184&oldid=- (Version vom 1.8.2018)