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Grundlage für eine Bestimmung eines der Metzer Zusätze diente (c. XXX, § 4), so darf man daraus doch nicht schließen, daß es auch von vornherein zum Zweck der Ergänzung des Gesetzes gefunden wurde. Dürfte doch am 6. Dezember 1355 die Herstellung einer Kodifikation der kurfürstlichen Rechte, in der eine solche Bestimmung hätte Platz finden können, den Beteiligten noch ferngelegen haben.

Erst am 17. November kam der Kaiser nach Metz[1], nachdem die Einberufung der Versammlung mehrfach hatte verschoben werden müssen. Zugleich mit ihm kam Boemund von Trier, und wahrscheinlich auch die drei weltlichen Kurfürsten. Seit dem 24. November sind diese vier urkundlich dort nachweisbar, während die Erzbischöfe von Mainz und Köln am 26. noch erwartet wurden[2] und erst in der ersten Hälfte des folgenden Monats eingetroffen zu sein scheinen. Nunmehr hatte der Kaiser eine Versammlung der Kurfürsten um sich vereinigt, wie er sie im Interesse des Reichs in Nürnberg geplant hatte; er benutzte sie jetzt zunächst, um sein böhmisches Kurrecht zu wahren. Während er auf dem Nürnberger Tage durch eine Reihe von gesetzlichen Bestimmungen das Recht der Kurfürsten im allgemeinen und einzelner im besonderen gesichert und das Kurrecht der weltlichen Kurfürsten noch durch besondere Beurkundungen hatte sicherstellen lassen, war ihm nicht der Gedanke gekommen, die alten Zweifel an dem böhmischen Kurrecht durch das Gesetz oder durch eine Feststellung der Kurfürsten ausdrücklich zu beseitigen. Seitdem aber müssen ihm neue Zweifel an der Gleichberechtigung des Böhmenkönigs mit den anderen Kurfürsten in bezug auf die Königswahl oder die Behauptung, welche damals in der Literatur mehrfach hervortrat, daß der König von Böhmen überhaupt nicht Kurfürst sei, bekannt geworden sein, und das muß ihn veranlaßt haben, sich am 11. Dezember von den sechs anderen Kurfürsten gleichlautende Urkunden in deutscher und lateinischer Sprache über die völlige Gleichberechtigung des böhmischen Kurrechts ausstellen zu lassen.[3]


  1. Über den Empfang vgl. Böhmer-Huber Nr. 2519 a; Werunsky, Bd. III, S. 150 f.
  2. Vgl. das Schreiben der Frankfurter Ratsboten von diesem Tage bei Winkelmann, Acta imperii II, Nr. 1197, S. 857.
  3. S. Urkunden Nr. 30 und den Exkurs über das böhmische Kurrecht.
Empfohlene Zitierweise:
Karl Zeumer: Die Goldene Bulle Kaiser Karls IV. (Teil 1). Weimar: Hermann Böhlaus Nachfolger, 1908, Seite 170. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Zeumer_Die_Goldene_Bulle.pdf/188&oldid=- (Version vom 1.8.2018)