Seite:Zeumer Die Goldene Bulle.pdf/191

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ausgestellten Privileg[1] wird die Goldene Bulle bezeichnet als das geseczze, das wir vormals zu Metz mit der fursten rat gemachet, vorschriben und vorsigelt haben. In der lateinischen Ausfertigung heißt es entsprechend: lege imperiali seu statuta, quam vel quod pridem in civitate nostra Metensi de consilio principum fecimus et conscribi atque sigillari mandavimus. Da keins der erhaltenen Exemplare einen Vermerk über eine zu Metz vorgenommene Beratung, Ausfertigung und Besiegelung der Goldenen Bulle enthält, so muß der Verfasser dieser Privilegientexte hier aus seiner eigenen oder seines Auftraggebers Kenntnis berichtet haben. Dadurch aber wird sehr wahrscheinlich, daß zu Metz eine eigentliche Verkündigung, d. h. eine Verlesung des ganzen Textes nicht stattgefunden hat, da dies der Verfasser wohl ebenso erwähnt haben würde wie die Beratung, Aufzeichnung und Besiegelung. Allzugroßes Gewicht freilich dürfen wir dem Bericht dieser Privilegien über unser Gesetz nicht beilegen, da sie in ihren Angaben, wie wir später sehen werden, zwei grobe Mißverständnisse enthalten.

Im Gegensatz zu allen übrigen chronikalischen Quellen, welche zum Teil sehr ausführlich von den prunkvollen Festlichkeiten des Weihnachtstages 1356 erzählen, berichtet nur eine von der Gesetzespublikation.[2] Es ist Lewolds von Northof Chronik der Grafen von der Mark[3], wo es heißt: ibidem (auf dem Metzer Tage) imperator fecit publicari multas constitutiones per se ipsum editas. Hier wird gesagt, der Kaiser habe die von ihm gegebenen Gesetze dort veröffentlichen lassen. Das sieht fast so aus, als sollte das heißen, die Gesetze seien zu Metz öffentlich bekanntgemacht, also entweder durch Anschlag oder durch Verlesung im Wortlaut publiziert. Wir dürfen aber auch diesen Worten nicht den Charakter eines selbständigen

Berichtes eines Augenzeugen beilegen, denn Lewold


  1. Böhmer-Huber Nr. 3934; Monumenta Zollerana IV, Nr. 1 und 2, S. 1 ff.
  2. Die kurze Notiz Philippes de Vigneulles: Ledit jour de noel à Mets ledit empereur, presens les eslecteurs, fist publier la bulle d'or kann eben dieses letzten Ausdrucks wegen nicht aus einer gleichzeitigen Quelle stammen. (Vgl. Huguenin, Chroniques de Metz, S. 99.)
  3. Ed. Troß (1859) S. 216; vgl. Levison, Neues Archiv Bd. 32, S. 394.
Empfohlene Zitierweise:
Karl Zeumer: Die Goldene Bulle Kaiser Karls IV. (Teil 1). Weimar: Hermann Böhlaus Nachfolger, 1908, Seite 173. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Zeumer_Die_Goldene_Bulle.pdf/191&oldid=- (Version vom 1.8.2018)