Seite:Zeumer Die Goldene Bulle.pdf/195

aus Wikisource, der freien Quellensammlung
Zur Navigation springen Zur Suche springen
Fertig. Dieser Text wurde zweimal anhand der Quelle korrekturgelesen. Die Schreibweise folgt dem Originaltext.

enthält nur M die jetzt als § 3 des c. XXIX gezählte Bestimmung an ihrem ursprünglichen Platze am Ende von c. XXX. Vielleicht ist M nach dem Konzept geschrieben, während den übrigen Exemplaren eine in bezug auf die Stellung jener Bestimmung veränderte Reinschrift zugrunde gelegt sein mag. Weder die eine noch die andere dieser Vorlagen aber dürfte die Überschrift der Metzer Gesetze enthalten haben, welche sich in M sowie in B 2 und in F findet. Sie wurde wohl erst zum Behuf jener Sonderausfertigung der Metzer Gesetze verfaßt, auf der sowohl B 2 als auch der Metzer Teil von F beruhen. Wohl erst bei dieser Gelegenheit wurde die Überschrift auch in ein Kanzleiexemplar eingetragen, aus dem sie dann nachträglich dem Mainzer Exemplar eingefügt wurde und auch in die private abschriftliche Überlieferung gelangte, die zum Teil auf einem solchen Exemplar zu beruhen scheint.

Die Fehlerhaftigkeit aller durch Besiegelung in der kaiserlichen Kanzlei beglaubigten authentischen Exemplare und der daraus zu erschließende Zustand der in der Kanzlei selbst hergestellten und der Vervielfältigung zu Grunde gelegten Texte zeugen von einem hohen Grade von Sorglosigkeit. Diese Sorglosigkeit macht sich in besonders auffälliger Weise bemerkbar in dem Mangel an Ordnung und Geschlossenheit, den die Goldene Bulle nach Hinzufügung der Metzer Zusätze aufweist. Sehen wir von dem Fehlen des Rubrikenverzeichnisses in C, P und T ab, so beginnt das Gesetz mit dem Nürnberger Gesetzbuche in unveränderter Gestalt, dem dann die Metzer Kapitel mit oder ohne jene besondere Überschrift angefügt sind, ohne daß man daran gedacht hätte, sie auch äußerlich in eine organische Verbindung mit dem älteren Teile zu bringen. Auf die Hexameter folgt also das Kapitelverzeichnis, welches sich aber nur über den Nürnberger Teil erstreckt, darauf das Proömium, das gleichfalls nur zu dem Nürnberger Gesetzbuch gehört. Dann folgen die 23 Kapitel selbst. Während aber das Rubrikenverzeichnis die einzelnen Kapitelrubriken fortlaufend beziffert, hören die Kapitelzahlen im Texte selbst mit Kapitel XII auf, so daß die übrigen Kapitel nur Überschriften ohne Bezifferung tragen. Die ganz äußerlich angehängten Metzer Zusätze aber tragen weder Kapitelzahlen, noch auch, von zwei zufälligen Ausnahmen abgesehen, Überschriften.

Empfohlene Zitierweise:
Karl Zeumer: Die Goldene Bulle Kaiser Karls IV. (Teil 1). Weimar: Hermann Böhlaus Nachfolger, 1908, Seite 177. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Zeumer_Die_Goldene_Bulle.pdf/195&oldid=- (Version vom 1.8.2018)