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haben. Die Ereignisse der Regierungszeit Ludwigs des Bayern und die Umstände, unter denen Karls eigene Wahl erfolgte, mochten es nahe legen, neben dem gewöhnlichen Falle auch andere Fälle der Thronerledigung, etwa durch Abdankung oder Absetzung, in Betracht zu ziehen und somit eine Mehrzahl von rationabiles causae für eine Königswahl anzuerkennen. An eine Königswahl vivente imperatore aber zu denken, bot weder die Vergangenheit seit mehr als einem Jahrhundert noch auch die Gegenwart Anlaß. Der letzte Fall der Art war die Wahl Konrads IV. im Jahre 1237 gewesen, und seitdem hatte man nur noch einige Male eine solche für eine ferne Zukunft geplant. Karl IV. aber hatte zurzeit keinen männlichen Leibeserben, durch den ihm der Gedanke an eine künftige Designation hätte näher gerückt sein können.

Nur in einer Bestimmung der Goldenen Bulle könnte man die Vorbereitung eines derartigen fernen Zukunftsplanes erblicken: in der Festsetzung in c. II, § 5, wonach ein Kurfürst für seine eigene Wahl selbst die ausschlaggebende Stimme abgeben konnte. Sollte der Kaiser hier an die Möglichkeit gedacht haben, daß ein künftiger Erbe der böhmischen Krone mit Hilfe dieser Bestimmung seine eigene Wahl zum deutschen König durchsetzen könnte? Das ist vielleicht möglich, kaum aber sehr wahrscheinlich. Jedenfalls konnte die Bestimmung jedem andern weltlichen Kurfürsten ebensogut zu Nutze kommen, wie dem Böhmenkönig, und ist ja gleich bei der zweiten Wahl nach der Goldenen Bulle vom Pfalzgrafen Ruprecht für seine eigene Wahl ausgenutzt worden. Ein Grund, das eigentliche Motiv des Gesetzgebers in dynastischen Absichten zu suchen, kann also auch hier nicht gefunden werden.

Wie wenig die Goldene Bulle seinen dynastischen Plänen günstig war, hat Karl IV. selbst später erfahren. Um die Wahl seines Sohnes Wenzel durchzusetzen, sah er sich genötigt, die Bestimmung des Gesetzes über Frankfurt als gesetzlichen Wahlort ausdrücklich aufzuheben[1], und als es sich um die Erwerbung der Mark Brandenburg handelte, mußte er sein eigenes

Gesetz durchlöchern oder doch bei Seite schieben.[2] Denn wenn


  1. Reichstagsakten I, Nr. 5, S. 22.
  2. Böhmer-Huber Nr. 5220.
Empfohlene Zitierweise:
Karl Zeumer: Die Goldene Bulle Kaiser Karls IV. (Teil 1). Weimar: Hermann Böhlaus Nachfolger, 1908, Seite 188. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Zeumer_Die_Goldene_Bulle.pdf/206&oldid=- (Version vom 1.8.2018)