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Einigung über die Person des zu Wählenden herbeizuführen, und konnten erst beendigt werden, wenn diese Einigung erfolgt war. Das Ergebnis konnte definitiv erst festgestellt werden durch die Abstimmung; doch konnte man, da die Einhelligkeit der an einem und demselben Wahlakte teilnehmenden Wähler trotz des Majoritätsprinzips erforderlich oder doch wünschenswert erschien, erst dann mit Erfolg zur Abstimmung schreiten, wenn eine Einigung wirklich erzielt war. Diese formlose Einigung auf einen Kandidaten wird mit den Worten intuitum convertere in bezeichnet. Sie ist die Voraussetzung für die Feststellung des Ergebnisses der Verhandlungen durch eine feierliche Abstimmung. Es mag darauf hingewiesen werden, daß diese selbstverständliche Vorbedingung für die Abstimmung auch in den kurzen Wiederholungen der Berichte über die Wahlvorgänge, welche im Kürspruch enthalten sind, auch in den Fällen, wo im Texte des Wahldekrets selbst der conversio intuitus Erwähnung geschieht, nicht genannt wird. So bleiben als wesentliche, notwendige und deshalb in feierlicher Form vollzogene Handlungen übrig die Nominatio und die Electio.

Was nun unsere Wahldekrete über die electio per unum berichten, stimmt völlig mit dem überein, was wir bereits aus der Urkunde Rudolfs von Habsburg vom 15. Mai 1275[1] über dessen eigene Wahl wissen. Für die Nominatio dagegen sind diese Dekrete fast unsere einzigen Quellen. Schon aus den ganz gleichförmig gefaßten Berichten über die Nominatio in den Dekreten über die Wahlen Heinrichs und Ludwigs, in welchen im Perfekt erzählt wird, daß die einzelnen Kurfürsten teils für sich allein, teils zugleich im Namen und Auftrag abwesender Kollegen auf den Kandidaten übereingekommen seien und ihn als den zu Kiesenden genannt hätten: Ego N ..... et ego N ..... consensimus in N ... et eum nominavimus in regem Romanorum eligendum geht deutlich hervor, daß jeder einzelne die Nominatio durch eine feierliche Erklärung vollzog, die er auf die vorgängige inquisitio votorum abgab. Noch deutlicher wird das aber durch das in dieser Hinsicht abweichend gefaßte Dekret über die Wahl Friedrichs. Hier werden die auf die Abfragung

der Stimmen abgegebenen Erklärungen der einzelnen


  1. MG. Const. III, Nr. 83, S. 71.
Empfohlene Zitierweise:
Karl Zeumer: Die Goldene Bulle Kaiser Karls IV. (Teil 1). Weimar: Hermann Böhlaus Nachfolger, 1908, Seite 202. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Zeumer_Die_Goldene_Bulle.pdf/220&oldid=- (Version vom 1.8.2018)