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Gesta episcoporum Leodiensium abbreviata, welche außerdem bemerkenswert ist wegen der Nennung Frankfurts als Wahlort, sowie wegen der an die Glosse des Henricus de Segusio erinnernden Bezeichnung des Böhmen als dux Boemie. Die Worte lauten[1]:

Rex apud Vadum-Franconis debet eligi; electores Treverensis, Maguntinus, Coloniensis archiepiscopus, marchio Brandenburgensis, dux Saxonie, comes palatinus Reni, dux Boemie.

Sonach ergibt sich aus der handschriftlichen Überlieferung des Sachsenspiegels in Verbindung mit der ältesten Entlehnung der von der Königswahl handelnden Stelle in den Stader Annalen, deren Anordnung noch durch die angeführte Stelle der Lütticher Bischofsgeschichte gestützt wird, daß Eike von Repgow den Erzbischof von Trier als ersten an der Kur bezeichnet hat; während die Texte, welche den Mainzer als ersten nennen, das Ergebnis späterer Umordnung enthalten.

Ob etwa Eike von Repgow selbst bei einer Revision seines Werkes oder ob ein wenig späterer Bearbeiter die Änderung zu Gunsten des Vorrangs des Erzbischofs von Mainz vorgenommen hat, müssen wir unentschieden lassen. Jedenfalls aber ist die spätere Fassung in der handschriftlichen Überlieferung des Sachsenspiegels zur Vorherrschaft gekommen und auch die Grundlage geworden für die beiden süddeutschen Bearbeitungen des Rechtsbuches. Von diesen aber erwarb sich der sog. Schwabenspiegel schnell ein so gewaltiges Ansehen, daß er der Ansicht von dem Vorrange des Mainzers die weiteste Verbreitung namentlich in Süddeutschland sichern mußte. Immerhin wurden auch im 14. Jahrhundert noch zahlreiche Handschriften hergestellt, welche den ursprünglichen Text überlieferten, und einen solchen benutzte auch der Verfasser des Rechtsbuches nach Distinktionen, welches demgemäß in der betreffenden Stelle, VI, 9, 4, die ursprüngliche Lehre Eikes von Repgow von dem Vorrecht Triers darbietet. Die Verbreitung aber, welche die ältere Lehre in der Literatur behielt, kann sehr wohl die Grundlage gebildet haben für Bestrebungen der Erzbischöfe von Trier,

die sich seit dem Ende des 13. Jahrhunderts bemerkbar machen


  1. MG. SS. XXV, 130.
Empfohlene Zitierweise:
Karl Zeumer: Die Goldene Bulle Kaiser Karls IV. (Teil 1). Weimar: Hermann Böhlaus Nachfolger, 1908, Seite 211. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Zeumer_Die_Goldene_Bulle.pdf/229&oldid=- (Version vom 1.8.2018)