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und auf die tatsächliche Erwerbung von Rechten gerichtet sind, welche den Satz Eikes von Repgow, daß der Erzbischof von Trier der erste in des Kaisers Kur sei, rechtfertigen konnten.

Als erstes Ergebnis dieser Bestrebungen können wir das Gesamtdekret über die Wahl Albrechts I. vom 28. Juli 1298 betrachten.[1] Hier wird Boemund von Trier unter den Ausstellern als erster genannt, Gerhard von Mainz erst an zweiter, Heinrich von Köln an dritter Stelle. Welche Umstände Gerhard von Mainz vermocht hatten, bei dieser Gelegenheit auf den ersten Platz zu verzichten, entzieht sich unsrer Kenntnis. Daß er aber dem Trierer Kollegen nicht dauernd den Vorrang zu überlassen gedachte, zeigt die Urkunde König Albrechts vom 23. September desselben Jahres[2], durch welche ausdrücklich anerkannt wird, daß Erzbischof Gerhard und seine Nachfolger auf dem Mainzer Stuhl auf Grund des Erzkanzellariats durch Germanien unter allen Fürsten stets die ersten sein sollen: in ordine et honore processionis, sessionis, nominationis et scripture. Dem soll auch nicht entgegenstehen, daß in dem über die Königswahl Albrechts kürzlich ausgestellten Dekret Gerhard erst an zweiter Stelle hinter Boemund von Trier tam scriptura quam figura gestanden habe, was durch einen Irrtum geschehen sei. Wir erfahren hier nebenher, daß Boemund nicht nur in dem Dekret, sondern auch bei der Wahl selbst den ersten Platz behauptet hatte; denn der Ausdruck figura kann im Gegensatz zu scriptura wohl nur die Wahl selbst, ihre Formen, und zwar nicht nur die lokale Anordnung, sondern die ganze Ordnung des Herganges bedeuten.

Den von Boemund I. bei Albrechts Wahl errungenen Erfolg gänzlich wieder fahren zu lassen, scheint sein Nachfolger Balduin trotz der Beurkundung des Mainzer Vorranges keineswegs gewillt gewesen zu sein. Da nun andererseits auch der Mainzer sein gutes, durch König Albrecht so unumwunden anerkanntes Recht aufzugeben keinen Anlaß hatte, scheint Balduin bei der Wahl seines Bruders Heinrich im Jahre 1308 einen Ausweg gesucht zu haben, der es ermöglichte, den Anspruch des

Mainzers auf die erste Stelle im Wahldekret zu umgehen, ohne


  1. MG. Const. IV, Nr. 9, S. 8.
  2. Ebenda Nr. 12, S. 15.
Empfohlene Zitierweise:
Karl Zeumer: Die Goldene Bulle Kaiser Karls IV. (Teil 1). Weimar: Hermann Böhlaus Nachfolger, 1908, Seite 212. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Zeumer_Die_Goldene_Bulle.pdf/230&oldid=- (Version vom 1.8.2018)