Seite:Zeumer Die Goldene Bulle.pdf/234

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des Kürspruchs statuiert hatte, nur noch in der Stimmabgabe bei der Nominatio zum Ausdruck kommen. Darauf kann denn auch nur der Schwabenspiegel die Rangordnung bezogen haben, womit auf das beste stimmt, daß er im Gegensatz zu seinem älteren Vorbilde geradezu von einer ersten, zweiten, dritten usw. Stimme der Fürsten spricht.[1] Auf die Reihenfolge der Stimmabgabe bei der Nominatio scheint es sich auch zu beziehen, wenn König Albrecht in der mehrerwähnten Urkunde die Mainzer Erzbischöfe als primi in ordine et honore nominationis bezeichnet; obgleich hier die höhere Ehre auch etwa in dem Rechte, die Abstimmung zu leiten, gefunden werden kann. Wenn die Goldene Bulle den Leiter der Abstimmung die Stimme zuletzt abgeben läßt, so kann das sehr wohl bereits früher üblich gewesen sein. Dann aber könnte der Mainzer wohl 1308, nicht aber 1314 die erste Stimme abgegeben haben. Denn während 1308 der Kölner die Inquisitio votorum vornahm, tat dies 1314 der Mainzer selbst. Dann müßte aber Trier damals die erste Stimme abgegeben haben, und damit wäre die geeignete Grundlage geschaffen für Begründung und Ausbau eines trierischen Rechtes der ersten Stimme, wie es die Goldene Bulle gesetzlich anerkennt.

Die Gelegenheit dazu bot die Wahl Karls IV. am 11. Juli 1346 zu Rense. Diese Wahl fand ebenso wie die Heinrichs VII. statt unter dem maßgebenden Einflusse Balduins von Trier. Wie dieser damals für die Wahl seines Bruders mit Nachdruck eingetreten war, so war er jetzt die eigentlich leitende Persönlichkeit bei der Wahl seines Großneffen, des Enkels Kaiser Heinrichs. Ihm ist auch ohne Zweifel die eigenartige, wohl berechnete Form der über die Wahl erstatteten Anzeigen zuzuschreiben. Von den uns überlieferten Wahldekreten ist zuerst das Balduins verfaßt. Dieses bildete dann die Vorlage für dasjenige Johanns von Böhmen, und beide zusammen diejenige der Dekrete Gerlachs von Mainz und Walrams von Köln.[2] Sehen wir ab von einem in Walrams Dekret enthaltenen höchst merkwürdigen Zusatze mit einem Angriffe auf das Kurrecht des Königs von

Böhmen, der aber in diesem Zusammenhange ohne Bedeutung


  1. Schwabenspiegel ed. Laßberg c. 130, Gengler c. 109.
  2. Den Nachweis dieses Sachverhalts wird die künftige Ausgabe in MG. Const. erbringen.
Empfohlene Zitierweise:
Karl Zeumer: Die Goldene Bulle Kaiser Karls IV. (Teil 1). Weimar: Hermann Böhlaus Nachfolger, 1908, Seite 216. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Zeumer_Die_Goldene_Bulle.pdf/234&oldid=- (Version vom 1.8.2018)