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ist, so stimmen die vier Texte im wesentlichen überein und bieten also die von Balduin herrührende Fassung. Der gemeinsame Text der Wahldekrete von 1346 unterscheidet sich aber in sehr auffallender Weise von demjenigen, der ebenso unter Balduins Einflusse 1308 hergestellt und 1314 von Balduin und seinem Mainzer Kollegen im wesentlichen wiederholt wurde und auch die Grundlage bildete für das Wahldekret der Gegenpartei. Während nämlich der frühere Text den Wahlvorgang in seinen einzelnen Akten mit größter Genauigkeit schildert, gibt der von 1346 nicht nur keine wirkliche Schilderung des Herganges, sondern sucht offenbar denselben mit voller Absicht unter einer Fülle von zum Teil technischen Ausdrücken und Wendungen zu verhüllen. Läßt dieser Umstand schon vermuten, daß hier Neuerungen im Wahlverfahren vorsichtig verdeckt werden sollen, so läßt sich als eine solche Neuerung die Ausübung eines Rechtes der ersten Stimme durch den Trierer Erzbischof nachweisen.

Am Vorabend seiner Krönung, am 25. November, erteilte Karl IV. seinem Großoheim Balduin ein großes Sammelprivileg, wie dieser bereits zwei von Kaiser Ludwig erhalten hatte. Es enthielt eine große Zahl zum Teil älterer, zum Teil aber auch neuer Privilegien, unter den letzteren ein Privileg über das Recht, bei Königswahlen und bei allen andern Reichshandlungen der Kurfürsten die erste Stimme abzugeben.[1] Wie fast stets in solchen Fällen wird das Recht als ein bereits seit Alters bestehendes, die Verleihung als eine bloße Bestätigung ausgegeben. Daß das Recht noch nicht alt war, bezeugt das große Privileg, welches Balduin von Trier 1330 von Ludwig dem Bayern sich hatte erteilen lassen, und welches für das Sammelprivileg von 1346 die unmittelbare Vorlage bildet, aber das Privileg über die erste Stimme noch nicht enthält. Balduin hat sich das Recht der ersten Stimme dann noch einmal wenige Tage vor seinem Tode von Karl IV. in einer besonderen Urkunde verbriefen lassen.[2]

Es kann wohl keinem Zweifel unterliegen, daß die Anerkennung

dieses trierischen Rechtes eine von den Gunstbezeugungen


  1. Urkunden Nr. 4. Über diese Sammelprivilegien vgl. R. Lüdicke im Neuen Archiv, Bd. 33, Heft 2.
  2. Urkunden Nr. 7.
Empfohlene Zitierweise:
Karl Zeumer: Die Goldene Bulle Kaiser Karls IV. (Teil 1). Weimar: Hermann Böhlaus Nachfolger, 1908, Seite 217. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Zeumer_Die_Goldene_Bulle.pdf/235&oldid=- (Version vom 1.8.2018)