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Königswahl ebenso haben soll, wie es dieselbe bei andern Reichshandlungen bereits seit alters besaß.[1]

Zu einer Änderung der Wahlform mochte aber auch außer dem trierischen Interesse ein anderes rein sachliches Motiv vorhanden sein. Bedenken wir, daß zwischen Karls Wahl und denen des Jahres 1314 der Kurverein zu Rense lag. Dieser hatte unter entscheidendem Einflusse Balduins die Wahl des Königs durch die Majorität der Kurfürsten als die einzige rechtmäßige Grundlage des Königtums erklärt. Dieses Majoritätsrecht nach außen hin deutlich zum Ausdruck zu bringen, war die bisherige Wahlform mit der electio per unum sehr wenig geeignet. Dagegen war die durch feierliche Stimmabgabe vollzogene Electio, bei welcher die Anzahl der Wähler im entscheidenden Akte selbst evident wurde, die geeignetste Form, um dem Majoritätsprinzip den deutlichsten Ausdruck zu verleihen.

Auch bei der früheren Wahlform gab es, wie wir sahen, eine Abstimmung; doch war diese durchaus nicht geeignet, die ausschlaggebende Bedeutung des Majoritätsprinzips nach außen genügend zum Ausdruck zu bringen. Denn einmal fand diese Abstimmung innerhalb des Verlaufes der Wahlhandlung zum Zweck einer vorbereitenden, nicht der abschließenden Handlung statt, ferner aber war jede Wirkung dieser Abstimmung nach außen dadurch ausgeschlossen, daß sie heimlich stattfand. Aus dem nachträglichen Wahldekret des Erzbischofs Heinrich von Köln über die Wahl Friedrichs des Schönen erfahren wir, daß die Abfragung der Stimmen bei der Wahl Friedrichs, entsprechend den kanonischen Vorschriften für Bischofswahlen, secrete et sigillatim, d. h. heimlich und einzeln erfolgt war. Man könnte einwenden, daß Heinrich von Köln bei der Wahl selbst nicht zugegen war, und somit sein Zeugnis gegenüber dem Schweigen des am Wahltage selbst ausgestellten Dekrets wertlos sei. Dagegen ist aber als entscheidend hervorzuheben, daß die übrigen Wähler jenen Zusatz über die Heimlichkeit der Abstimmung in Heinrichs Urkunde beanstandet haben würden, wenn er nicht dem tatsächlichen Vorgange entsprochen hätte.

Selbst wenn man aber diesen Grund nicht gelten lassen wollte,


  1. Dieses Recht der ersten Stimme bei allen Reichshandlungen hat Trier dann bis zum Ende des alten Reiches behalten; vgl. Rauch, Traktat über den Reichstag (Quellen und Studien I, 1), S. 59.
Empfohlene Zitierweise:
Karl Zeumer: Die Goldene Bulle Kaiser Karls IV. (Teil 1). Weimar: Hermann Böhlaus Nachfolger, 1908, Seite 220. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Zeumer_Die_Goldene_Bulle.pdf/238&oldid=- (Version vom 1.8.2018)