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Vorschrift der Goldenen Bulle beruft. Geschieht das mit den Worten ut canit aurea bulla, so ist das vielleicht die älteste nachweisbare Stelle für die bald ganz ausschließlich gebrauchte Bezeichnung für Karls Reichsgesetz.[1] Einige Jahre später berief sich König Ruprecht selbst auf die Goldene Bulle; jedoch irrtümlich und ohne diese Bezeichnung zu gebrauchen. Er bezeichnet das Gesetz als das „Buch mit der goldenen Bulle“[2], genau so, wie es in der Frankfurter Ratsrechnung von 1366 genannt wird.[3]

Offiziell als Grundlage des Rechtes der Königswahl wurde die Goldene Bulle unter ihrem von nun an technischen Namen bei Gelegenheit der Frankfurter Doppelwahl von 1410 betrachtet. Beide Parteien beriefen sich für den rechtmäßigen Vollzug ihrer Wahl auf die Goldene Bulle, und eine im Auftrage der Partei Sigmunds ausgearbeitete Denkschrift besteht in der Hauptsache aus einer Interpretation der in Betracht kommenden Kapitel des Gesetzes (sog. Refutatio anonymi), die wiederum mit gelehrten glossenartigen Erläuterungen versehen wurde.[4] Ist hier die Goldene Bulle zur Grundlage genommen für eine staatsrechtliche Deduktion, die praktisch-politischen Zwecken diente, so wurde sie etwa 50 Jahre später die Grundlage für eine theoretische Darstellung des Reichsstaatsrechts. Es war dies der berühmte Libellus de caesarea monarchia des Baseler Professors Peter von Andlau, verfaßt im Jahre 1460, dessen zweites Buch im wesentlichen eine systematische Bearbeitung und Erläuterung der betreffenden Partien der Goldenen Bulle bildet.

Das Werk Peters von Andlau steht ganz auf dem Boden des historisch entwickelten und gesetzlich fixierten Rechtes, abseits von der großen, das 15. Jahrhundert durchziehenden Bewegung, welche auf eine vollständige Reform der Reichsversfassung gerichtet war. Ihm mußte die Goldene Bulle, die Kodifikation eines sehr wesentlichen Teils der Reichsverfassung, als eine der wichtigsten Quellen, ja vielleicht als die wichtigste Grundlage des Reichsstaatsrechtes erscheinen; während die Vertreter der

Reformbewegung naturgemäß mehr Interesse für die durch das


  1. Reichstagsakten III, Nr. 231, S. 289.
  2. Ebenda VI, Nr. 14, S. 53.
  3. Harnack S. 176.
  4. S. oben S. 24.
Empfohlene Zitierweise:
Karl Zeumer: Die Goldene Bulle Kaiser Karls IV. (Teil 1). Weimar: Hermann Böhlaus Nachfolger, 1908, Seite 230. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Zeumer_Die_Goldene_Bulle.pdf/248&oldid=- (Version vom 1.8.2018)