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Interessen des Reiches entgegengewirkt, sondern sich dem Reichsgedanken selbst gleichgültig und feindselig gegenübergestellt; dennnoch wird man sagen dürfen, daß das Kurfürstenkollegium im ganzen als der wichtigste Faktor für die Fortdauer der Reichsverfassung und des Reichsgedankens anzusehen ist. Ob die Fortdauer des Reiches und seiner Verfassung bis in die Zeit seiner inneren Zersetzung und Ohnmacht hinein für die weitere Entwicklung der Geschicke Deutschlands segensreich oder schädlich gewesen ist, darüber gehen die Meinungen auseinander. Oft ist in den letzten Zeiten des Reiches und vielleicht mehr noch nach seinem Zerfall gespottet worden über die verrotteten Zustände und die bloße Scheinexistenz des heiligen römischen Reiches. Andererseits haben sonst einsichtige Männer, wie der berühmte Publizist Pütter[1], noch in den letzten Zeiten des Reiches die Bedeutung und die Dauerhaftigkeit seiner Verfassung stark überschätzt.

Wie immer man aber auch sonst zu dieser Frage Stellung nehmen mag, einen großen Erfolg, der auf die Entwicklung unserer Geschichte von bestimmendem Einfluß geworden ist, wird man der Fortdauer der Reichsverfassung bis in die Stürme der Revolution hinein zuerkennen müssen: das Reich war zu schwach, um diese Stürme zu überdauern; doch hat es den Gedanken der politischen Zusammengehörigkeit der deutschen Territorien bis dahin nicht ganz untergehen lassen und so seine Wiederbelebung in neuen Formen ermöglicht. Dürfen wir aber dem Kurfürstentume, dessen reichsgesetzliche Grundlage die Goldene Bulle bildete, einen wesentlichen Anteil an der Aufrechterhaltung des Reiches zuschreiben, so ist damit die geschichtlich bedeutsamste, dauernde Wirkung des Reichsgrundgesetzes Karls IV. gegeben.

Die Würdigung eines Gesetzes darf aber nicht allein von der Größe und Dauer seiner Erfolge abhängen. Zwar müssen die Voraussetzungen dazu in dem Gesetze selbst gegeben sein; ob sie aber in Wirklichkeit eintreten, hängt doch fast allein von der Gestaltung der politischen Verhältnisse ab. Eine gerechte

Würdigung eines Gesetzes muß vor allem in Betracht ziehen,


  1. In den Schlußworten seiner „Historischen Entwicklung der heutigen Staatsverfassung des Teutschen Reiches“ (1788), III, 299.
Empfohlene Zitierweise:
Karl Zeumer: Die Goldene Bulle Kaiser Karls IV. (Teil 1). Weimar: Hermann Böhlaus Nachfolger, 1908, Seite 235. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Zeumer_Die_Goldene_Bulle.pdf/253&oldid=- (Version vom 1.8.2018)