Seite:Zeumer Die Goldene Bulle.pdf/26

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Dominica 10. Ianuarii comederunt cum domino comes Sarepontensis, Galterus frater domini Metensis, dominus de Blaumont, primicerius Metensis, cives Metenses et Virdunenses cum multis. Uff diesen tage hait der romisch keiser in maiestate gesessen und by ime die sehss curfursten sambt andern fursten etc. Daselbst die gulden bulle ussgangen. Hier verrät schon die deutsche Sprache, daß die von der Goldenen Bulle handelnden Worte einen der lateinischen Originaleintragung zum 10. Januar hinzugefügten Zusatz Peter Maiers darstellen. Wäre der Satz vom Verfasser des Rechnungsbuches geschrieben, so wäre er sicher nicht nur lateinisch abgefaßt, sondern auch an der richtigen Stelle eingetragen, d. h. vor der Notiz über das Gastmahl, welches gewiß der Publikation des Gesetzes nicht vorausging, sondern folgte. Endlich ist auch in diesem Satze wie in dem vorher besprochenen die Quelle lediglich der Text des Gesetzbuches selbst. Mit dem so gewonnenen Ergebnis, daß die drei Stellen, in denen das Gesetz mit der uns geläufigen Bezeichnung belegt wird, nicht dem ursprünglichen Texte des Rechnungsbuches angehören können, stimmt nun auch der weitere Umstand, daß die Bezeichnung des Gesetzes als gulden bulle oder aurea bulla zur Zeit, wo es entstand, äußerst unwahrscheinlich und jedenfalls sonst nicht vor dem Ende des 14. Jahrhunderts nachweisbar ist. Daß aber der Urheber aller dieser Interpolationen Peter Maier selbst war, ist kaum zu bezweifeln. Für die deutsche Stelle ist das durch den Dialekt gesichert, und für die Bemerkung über die Metzer Gesetze durch die Erweiterungen, welche er ganz in der Art der ursprünglichen Notiz ihr im Ämterbuche einige Jahre später hat zuteil werden lassen. Ihm als genauem Kenner des erzbischöflichen Archivs zu Ehrenbreitstein ist auch ohne Zweifel der Zusatz über den Aufbewahrungsort des trierischen Exemplars der Goldenen Bulle zuzuschreiben. Von den sonst für unsere Zwecke allenfalls noch in Betracht kommenden Stellen sind als Interpolationen Maiers nur noch die Sätze anzusprechen, welche von der angeblichen Ausübung der erzkanzlerischen Ehrenrechte berichten, soweit sie nach der Goldenen Bulle jedem der Erzkanzler nur in dem Bezirk seines Erzkanzellariates zustanden. Maier nahm offenbar an, daß Boemund zu Metz, welches doch nicht zu seinem Archikanzellariat gehörte, zur Ausübung der erzkanzlerischen Ehrenrechte

Empfohlene Zitierweise:
Karl Zeumer: Die Goldene Bulle Kaiser Karls IV. (Teil 1). Weimar: Hermann Böhlaus Nachfolger, 1908, Seite 8. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Zeumer_Die_Goldene_Bulle.pdf/26&oldid=- (Version vom 1.8.2018)