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reputatur, sed, dissensio eligentium si evenerit, arbitrator, et pars, cui innititur, valentior estimatur.[1] Die Vorgänge auf dem Nürnberger Reichstage, auf welchem König Wenzel von Böhmen das Erzschenkenamt im Schmuck seiner Königskrone verrichtete, gaben sicher keinerlei Anlaß, ihm das eigentliche Kurrecht ab- und ein Obmannsrecht bei zwiespältigen Wahlen zuzusprechen. An zwei anderen Stellen wird ebenso ohne ersichtlichen Anlaß bei Gelegenheit der Wahl Ludwigs des Bayern von der Obmannschaft des Böhmen berichtet.

Anscheinend die ältere der beiden Nachrichten findet sich in einer italienischen Quelle, der Chronik des Ferretus Vicentinus (gest. nach 1330), wo es im Anschluß an die Darstellung der Wahl von 1314 heißt[2]: cum ergo regis augusti decernendi facultate fungentes paribus voti iudiciis convenissent, neutrique maior vocum numerus favorem adderet, restabat septimus Bohemie regis assensus, qui, quotiens dissides paribus sex votis auctores invenit, lege vetusta, cui potius cadat, disparitate vocum exigitur. His denique sive fatorum instinctu, seu mole criminum expiandorum urgente, nequaquam sibi compatientibus, rex Bohemie necessario poscitur.

Die andere Stelle findet sich in dem 1355 beendeten Liber de rebus memorabilioribus des Heinrich von Herford, wo es nach dem Bericht über Ludwigs Wahl heißt[3]: vox etiam regis Bohemorum, ut dicunt, locum hic non habuit. Cuius dignitas est, electores in partes equales divisos concordare, numerum vocum unius partis per vocem suam maiorando et per hoc electionem perficiendo. Consuetudo enim regni a temporibus antiquissimis habita docet, ut dictum est, quod, qui quatuor voces habet, electionem habet perfectam.

Beide Berichte stimmen darin überein, daß sie in der Obmannschaft des Böhmen altes Recht erblicken, und ebenso darin, daß sie angeben, daß diese Obmannschaft bei der Wahl Ludwigs in Tätigkeit getreten sei und den Ausschlag gegeben habe. Erscheint uns diese Übereinstimmung merkwürdig, weil das, was wir sonst von der Doppelwahl von 1314 wissen, keinen Anhaltspunkt für die Berechtigung dieser Angaben zu bieten scheint, so haben wir doch auch ein Zeugnis dafür, daß die gleiche Auffassung in bezug auf beide Punkte gegen Ende der Regierungszeit Ludwigs des Bayern in den maßgebenden Kreisen des Reiches offiziell anerkannt wurde. Über die von Ludwig dem Bayern angenommenen Bedingungen für seine Aussöhnung mit der Kurie verhandelten die Reichsstände im Spätsommer 1344 zu Köln, Frankfurt und Bacharach. In einer Aufzeichnung eines Straßburger Ratsboten über diese Verhandlungen wird nun ausgeführt, daß Ludwig zur Zeit der gegen ihn gerichteten Prozesse Johanns XXII. rechtmäßiger König gewesen sei, denn es sei eine alte und feststehende, durch Spruch der Fürsten anerkannte Gewohnheit im Reich, daß nicht nur ein einhellig erwählter, sondern auch ein in Zwiespalt von der Majorität der

Kurfürsten, erwählter König rechtmäßig erwählt sei, und daß bei zwiespältiger


  1. Böhmer, Fontes I, S. 340.
  2. Muratori, SS. IX, 1169.
  3. ed. Potthast S. 231.
Empfohlene Zitierweise:
Karl Zeumer: Die Goldene Bulle Kaiser Karls IV. (Teil 1). Weimar: Hermann Böhlaus Nachfolger, 1908, Seite 247. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Zeumer_Die_Goldene_Bulle.pdf/265&oldid=- (Version vom 1.8.2018)